Kosten- und Gebührenrecht

Angebot einer gütlichen Einigung im Rahmen der Ladung zur Vermögensauskunft durch einen Gerichtsvollzieher

Aktenzeichen  01 M 6275/17

Datum:
27.9.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 132918
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 802b Abs. 1
GVKostG KV Nr. 208

 

Leitsatz

Bietet der mit der Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners beauftragte Gerichtsvollzieher im Rahmen der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine gütliche Erledigung an, indem er auf die Möglichkeit hinweist, dass im Termin eine weitergehende Zahlungsfrist eingeräumt oder eine Ratenzahlung gestattet werden könne, so ist dies als Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache anzusehen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.
Mit Vollstreckungsauftrag vom 28.03.2017 beauftragte der Gläubigervertreter die Gerichtsvollzieherin u.a. mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 f ZPO. Unter dem Modul E „gütliche Erledigung“ war im Vollstreckungsauftrag unter dem Punkt „sonstige Weisung gen“ nachfolgendes angekreuzt:
„Sollte der Schuldner eine Ratenzahlung anbieten, bitten wir darum sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir ggf. den Auftrag zurücknehmen können.“
Mit Schreiben vom 06.04.2017 lud die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Donnerstag, den 04.05.2017. In diesem Schreiben führte die Gerichtsvollzieherin u.a. aus, dass im Termin auch die Möglichkeit bestehen würde, dass eine weitergehende Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung gestattet werde. Hierzu sei erforderlich, dass die Schuldnerin glaubhaft darlege, wenn, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln sie die Zahlung erbringen könne.
In ihrer Kostenrechnung vom 16.05.2017 machte die Gerichtsvollzieherin gegenüber dem Gläubigervertreter u.a. 8 EUR wegen dem Versuch der gütlichen Erledigung (KV 208) geltend.
Mit Schreiben vom 22.05.2017, eingegangen am 29.05.2017, legte der Gläubigervertreter gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, dass mit dieser Kostenrechnung Kosten gemäß KV 208 GvKostG (gütliche Erledigung) geltend gemacht werden. Mit dem Vollstreckungsauftrag sei aber lediglich die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden und hierbei Hinweise für eine eventuelle gütliche Erledigung gegeben worden. Der Vollstreckungsauftrag sei weder ein isolierter Auftrag auf gütliche Erledigung, noch werde in dem Auftrag eine Sachpfändung beantragt.
Mit Schreiben vom 06.06.2017 half die Gerichtsvollzieherin der Erinnerung nicht ab. Mit Schreiben vom 31.08.2017 beantragte der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Augsburg die Erinnerung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf das Schreiben des Gläubigervertreters vom 22.05.2017 und das Schreiben des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Augsburg vom 31.08.2017 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Gerichtsvollzieherin zu Recht die Gebühr KV 208 GvKostG in ihrer Kostenrechnung vom 16.05.2017 in Ansatz gebracht hat.
Die im Verhältnis zur Gebühr Nr. 207 KV GvKostG ermäßigte Gebühren Nr. 208 KV GvKostG fällt an, wenn von der Gerichtsvollzieherin eine gütliche Erledigung der Sache im Sinne des § 802b ZPO versucht worden ist und sie gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. So liegt der Fall hier. Die Gerichtsvollzieherin, welche durch den Gläubigervertreter mit der Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerin gemäß § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beauftragt worden ist, hat im Rahmen der Ladung der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerin eine gütliche Erledigung angeboten, indem sie mit Schreiben vom 06.04.2017 auf die Möglichkeit hinwies, dass im Termin eine weitergehende Zahlungsfrist eingeräumt oder eine Ratenzahlung gestattet werden könne. Dies ist als Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache anzusehen. Unter einem Versuchen versteht man hierbei dass tatsächliche handeln, die Anstrengungen, die Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also die Gerichtsvollzieherin, wie hier, der Schuldnerin gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat, egal ob mündlich oder schriftlich, ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da sie alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. AG Heidelberg, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 1 M 27/17; Richter/Zuhn DGVZ2017, 29, 30). Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher auch in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Der Grundsatz der gütlichen Erledigung gilt hierbei für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung, von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 802b, Rn. 1). Insoweit stellt § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO klar, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, so dass auch im Eintragungsverfahren eine gütliche Erledigung versucht werden kann und nach § 802b Abs. 1 ZPO auch soll. Der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zählt hierbei gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu den Standardbefugnissen des Gerichtsvollziehers bei der Geldvollstreckung (vgl. Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802a, Rn. 3). Aus § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802b Abs. 1 ZPO folgt, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich befugt ist eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, nachdem diese Maßnahmen von dem Gläubiger im Vollstreckungsauftrag gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO nur bezeichnet werden muss, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Zahlungsvereinbarung von dem Gläubiger im Sinne des § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen worden ist, wozu im Antragsformular unter dem Modul F eine Möglichkeit vorgesehen ist. Geschieht dies nicht, ist der Gerichtsvollzieher entsprechend obiger Ausführungen zum Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache befugt.
So liegt der Fall hier. Von dem Gläubigervertreter wurde eine Zahlungsvereinbarung unter dem Modul F nicht ausgeschlossen. Der Gläubigervertreter gibt insoweit unter dem Modul E lediglich Weisungen für den Fall, dass die Schuldnerin eine Ratenzahlung anbietet. Dies stellt keinen Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung dar. Vielmehr spricht die Weisung unter dem Modul E4 dafür, dass der Gläubigervertreter von dem Versuch einer gütlichen Erledigung ausgeht, nachdem diese Weisungen an ein Ratenzahlungsangebot der Schuldnerin anknüpfen. Eine Zahlungsvereinbarung und mithin der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wurde von dem Gläubigervertreter mithin gerade nicht ausgeschlossen, so dass die Gerichtsvollzieherin befugt war, wie geschehen, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, wodurch die Gebühr 208 KV GvKostG angefallen ist.
Nachdem der Ansatz der Gebühr Nr. 208 KV GvKostG in der Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 16.05.2017 mithin zu Recht erfolgt ist, erweist sich die eingelegte Erinnerung des Gläubigervertreters als unbegründet, so dass diese zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage war gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben