Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Ergänzung von Urteil

Aktenzeichen  M 16 K 15.4320

Datum:
16.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37538
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88, § 119 Abs. 2 S. 3, § 120 Abs. 1, § 125 Abs. 2 S. 1 u. 4, § 144 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 120 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist offensichtlich nicht statthaft und kann daher entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden; die in § 120 VwGO vorausgesetzte Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Anträge ist in solchen Fällen entbehrlich (siehe Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2017, § 120 Rn. 8).
Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Das lässt der Vortrag der Klägerin vermissen. Sie verlangt im Ergebnis die Richtigstellung einer von ihr für falsch gehaltenen Entscheidung; dazu dient das Verfahren nach § 120 VwGO aber nicht.
Sofern die Klägerin meint, dass das Gericht Anträge nicht in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen hat, ist das nicht zutreffend. Im Urteil vom 17. Oktober 2017 findet sich folgende Passage: „Die Klägerin beantragte zuletzt sinngemäß:“ Das Gericht hat damit die von der Klägerin gestellten Anträge nach § 88 VwGO ausgelegt. Dass ein von der Klägerin gestellter und im Tatbestand enthaltener bzw. rechtswidrig fehlender Antrag in der Entscheidung übergangen wurde, ist damit nicht ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 16. Februar 2018 der zum gleichen Aktenzeichen mit Blick auf die von der Klägerin beantragte Tatbestandsberichtigung erlassen wurde. Damit hat das Gericht über alle im Tatbestand enthaltenen Anträge entschieden, wie das von § 120 VwGO gefordert wird. Weiterhin ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, sondern an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt. Wird das Klageziel falsch bestimmt und bleibt die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Klagebegehren zurück, liegt kein verdecktes, nach § 120 VwGO zu korrigierendes Teilurteil vor, sondern ein fehlerhaftes Vollendurteil, das nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2011 – 8 B 56/10 – juris Rn. 4).
Die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses nach § 120 VwGO richtet sich nach der Geschäftsverteilung des Gerichts, Personenidentität ist anders als bei § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erforderlich.
Da der Antrag auf Ergänzung des Urteils entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde, steht der Klägerin gegen den Beschluss über die Verwerfung der Urteilsberichtigung entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 das Rechtsmittel zu, das gegen ein Urteil gleichen Inhalts zulässig wäre, mithin also ein Antrag auf Zulassung der Berufung.


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