Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  20 C 18.30620

Datum:
22.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7823
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123, § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 17.31484 2018-02-06 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Denn nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Ausschluss des Beschwerdeverfahrens erfasst neben allen Streitverfahren auf der Grundlage des Asylgesetzes (insb. auch allen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 oder 123 VwGO) auch alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, wie insbesondere auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 80 AsylG, Rn. 2; Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylVfG, Rn. 3; Neundorf in Beck-OK AuslR, § 80 AsylG, Rn. 2). Daher ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht statthaft. Daran ändert auch die Tatsache, dass hier vom Verwaltungsgericht eine falsche Rechtsmittelbelehrungerteilt wurde, nichts, da sich diese Folge bereits aus dem Gesetz ergibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 VwGO, § 80 AsylG.


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