Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Verfahren, Einstellungsbeschluss, Streitwertbeschwerdeverfahren, Erfolg, unanfechtbar, Satz, GKG, keinen Erfolg

Aktenzeichen  4 C 22.84

Datum:
17.1.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 938
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 21.1479 2021-12-02 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen die dem Einstellungsbeschluss im Verfahren W 5 K 21.1479 beigefügte Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg.
Für die vom Kläger mit Schreiben vom 5. November 2021 erhobene Feststellungsklage mit dem Ziel klären zu lassen, ob die in H., Am K.platz, befindliche Wasserrinne den gängigen Bauvorschriften entspricht, war nach § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertbestimmung der für verwaltungsgerichtliche Verfahren allgemein geltende Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen. Für die vom Kläger begehrte Festsetzung auf einen Streitwert in Höhe von 1.000 Euro sind keine Gründe ersichtlich.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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