Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerdeverfahren – Festsetzung des Gegenstandswerts auf Antrag des zur Duldung bodenschutzrechtlicher Maßnahmen verpflichteten Beiladungsbewerbers

Aktenzeichen  22 C 17.636

Datum:
11.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 255
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche wirtschaftliche oder ideelle Größenordnung bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungen haben, ist für die Bemessung des Interesses eines Beigeladenen, der jene Beeinträchtigungen seines Grundstücks abzuwenden versucht, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG eröffneten Ermessens der Auffangwert in Höhe von auf 5.000 Euro maßgeblich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug auf mehrere Grundstücke bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungen durchführen und eine Gefährdungsabschätzung erstellen zu lassen; dem Beiladungsbewerber als dem Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke wurde darin aufgegeben, die Detailuntersuchung zu dulden.
Nachdem die Kläger gegen die sie betreffenden Teile dieses Bescheids Anfechtungsklagen erhoben hatten, beantragte der Beiladungsbewerber, zu den Verfahren beigeladen zu werden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 27. Februar 2017 (Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beiladungsbewerbers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. Mai 2017 (22 C 17.636) unter Überbürdung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beiladungsbewerber zurück. Von der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sah der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ab.
Durch Urteile vom 18. September 2018 (Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089) hob das Verwaltungsgericht die die Kläger beschwerenden Teile des Bescheids vom 13. Juni 2016 auf.
Mit einem beim Verwaltungsgericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag machten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) u.a. eine 0,5-fache Beschwerdegebühr gemäß der Nummer 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Gegenstandswert von 15.000 € geltend. In dieser Höhe hatte das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 18. September 2018 die Streitwerte der Klageverfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 festgesetzt.
Der Beiladungsbewerber beantragte daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, für das Beschwerdeverfahren einen unter 15.000 € liegenden Gegenstandswert festzusetzen.
II.
Über den zulässigen Antrag hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Verwaltungsgerichtshof als das Gericht des Rechtszugs zu befinden, vor dem das Beschwerdeverfahren 22 C 17.636 anhängig war. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter.
Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens, in dem – wie das in der Verwaltungsstreitsache 22 C 17.636 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz der Fall war – ausschließlich wertunabhängige Gerichtsgebühren anfallen, ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Interesse, um dessentwillen der Beiladungsbewerber an den Verfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 beteiligt werden wollte, bestand – soweit erkennbar – darin, jene Beeinträchtigungen seines Grundstücks abzuwenden, die sich aus den bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen ergeben konnten, deren Durchführung der Beklagte den Klägern auferlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, welche wirtschaftliche oder ideelle Größenordnung diese Beeinträchtigungen erreicht hätten, ergeben sich aus den Akten nicht. Es entspricht deshalb pflichtgemäßer Ausübung des durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG eröffneten Ermessens, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit dem Auffangwert von 5.000 € anzunehmen.
Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Streitwertfestsetzung, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. April 2014 (22 C 14.598 – juris Rn. 10) anlässlich eines in gewissem Grad vergleichbaren Falles für zutreffend erachtet hat: Der Streitwert einer (abfallrechtlichen) Handlungsverpflichtung, die einem von mehreren Betroffenen bescheidsmäßig auferlegt worden war, wurde damals auf 15.000 € festgesetzt, während der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert desjenigen Teils des Verfahrens, in dem sich der Inhaber einer dinglichen Berechtigung an dem betroffenen Grundstück gegen die ihm auferlegte Duldungspflicht wandte, in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit 5.000 € angenommen hat.
Die sich aus § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebende betragsmäßige Obergrenze ist gewahrt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über einen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei ist (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) und außergerichtliche Kosten gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 1 RVG nicht erstattet werden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel eröffnet.


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