Kosten- und Gebührenrecht

Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher, Pauschale Entschädigung der Sachkosten, Aktuelle und realitätsnahe Ermittlung des jährlichen Sach- und Personalkostenaufwands, Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Anfertigung von verfahrensbezogenen Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG (verneint)

Aktenzeichen  3 BV 21.2221

Datum:
6.5.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10647
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 93
BKEntschV-GV § 2, § 3, § 6
KV-GvKostG Nrn. 700 bis 714
GVO § 7 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 1 K 20.2214 2021-07-27 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung der Verbrauchskosten (Papier, Toner, Entwickler usw.) die im Jahr 2016 für die Anfertigung von Mehrfertigungen (Nr. 700 KV-GvKostG) angefallen sind (hierzu 1.). Der Berufung des Beklagten war hingegen stattzugeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Aufwandsentschädigung für Personalkosten in Höhe von 2.028,17 € (hierzu 2.). Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) wird die Entschädigung für Sachkosten pauschal gewährt.
a. Die pauschale Festsetzung der Sachkosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt sich, dass den Gerichtsvollziehern ihre notwendigen Sach- und Personalkosten möglichst realitätsnah zu erstatten sind, wobei allerdings eine Pauschalierung und Typisierung zulässig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, B.v. 12.12.2011 – 2 B 39.11 – juris Rn. 4; U.v. 19.8.2004 – 2 C 41.03 – juris Rn. 11; U.v. 4.7.2002 – 2 C 13.01 – juris Rn. 21). Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Denn anders als andere Beamte haben die Gerichtsvollzieher für die Anmietung und Ausstattung eines Büros und für die Anstellung des ggf. notwendigen Büropersonals selbst zu sorgen. Gerichtsvollzieher sollen nicht mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Es bleibt dabei dem Dienstherrn überlassen, wie er seiner Verpflichtung nachkommt, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln. Dabei hat er darauf zu achten, dass die Aufwandsentschädigung nicht in eine regelmäßige zusätzliche Alimentation für den Gerichtsvollzieher umschlägt. Andererseits muss er berücksichtigen, dass das von ihm gewählte Entschädigungsmodell nicht zu einem zu niedrig bemessenen Kostenersatz führt, den der Gerichtsvollzieher durch unentgeltliche Büroarbeit oder Inanspruchnahme seiner Angehörigen ausgleichen muss.
Der Beklagte hat den pauschalierten Aufwand entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung realitätsnah berechnet. Aus der Begründung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher wird deutlich, dass im Jahr 2005 eine Erhebung zur Feststellung der Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros stattgefunden hat und die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Erhöhung der Mehrwert- und Versicherungssteuer berücksichtigt worden ist. Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) ist beim Erlass der Verordnung über die Aufwendungsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher davon ausgegangen, dass die Sachaufwendungen der Gerichtsvollzieherbüros eine vergleichbare, vom Geschäftsanfall unbeeinflusste Kostenstruktur aufweisen. Deshalb kommt es für die zu gewährende Sachkostenentschädigung nicht auf den individuellen Beschäftigungsumfang des Gerichtsvollziehers (Vollzeit, Teilzeit) und auch nicht auf dessen individuelle Arbeitsbelastung an. Um den Sachkostenaufwand wie von der Rechtsprechung gefordert möglichst realitätsnah zu bestimmen, bediente sich das Fachressort auch des von einer Justizarbeitsgruppe der Länder entwickelten Ermittlungskonzepts, mit dem über Jahre hinweg der durchschnittliche Bürokostenaufwand von Gerichtsvollziehern im Bundesgebiet erhoben werden sollte. Dieses Konzept wandte das Staatsministerium auf die bayerischen Verhältnisse an und differenzierte hinsichtlich der Sachkosten zwischen laufenden Kosten, Verbrauchsmaterial wie Papier, Toner, Druckerpatronen, Ordner und langlebiger Büroausstattung. Dabei entfällt etwa ein Achtel der Sachkostenpauschale auf das sog. Verbrauchsmaterial (vgl. hierzu JMS v. 26.2.2008, Bl. 257/258 der VG-Akte). Nicht in den Sachaufwand hingegen eingerechnet wurden die Kosten, welche bei der Erledigung von Zwangsvollstreckungsaufträgen entstehen. Zur Abgeltung dieses Kostenaufwands werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gem. Nrn. 701 bis 714 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. Durch eine in § 2 Abs. 1 Satz 2 BKEntschV-GV vorgesehene Anpassungsklausel wird seither gewährleistet, dass die Sachkostenentschädigung nicht dauerhaft auf diesem Ursprungsbetrag (800 €) verharrt, sondern an der allgemeinen Preisentwicklung (= Verbraucherindex) teilnimmt. Der Pauschbetrag ist damit dynamisch. Das sichert den Gerichtsvollziehern ein gleichbleibendes Entschädigungsniveau. Zudem wurde durch die Evaluierung 2019 (vgl. Schr. v. 22.7.2019, Bl. 225 der VG-Akte) der monatliche Sachkostenbedarf eines Gerichtsvollzieherbüros einer Prüfung unterzogen und entsprechend angepasst.
Um einer in der Realität etwa auftretenden Streubreite im Kostengefälle im Einzelfall angemessen Rechnung tragen zu können, lässt § 2 Abs. 2 BKEntschV-GV eine gestaffelte Erhöhung des Pauschbetrags nach Abs. 1 von 50 €, über 100 € auf höchstens 150 € monatlich zu. Die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen höheren Sachkosten für Errichtung und Erhaltung des Büros ist vom Gerichtsvollzieher in diesem Fall der Dienstbehörde gegenüber zu versichern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV).
Liegen Besonderheiten vor, welche Ausgaben zur Folge hatten, die über die (pauschale) Grundentschädigung hinausgehen, kann hierfür auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden (§ 6 BKEntschV-GV). Der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Sachkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen (vgl. zur Entschädigung der Sachkosten Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Jan. 2022, Art. 93 BayBesG Rn. 14 bis 17 und 30 ff.).
Das ausgewogene bayerische Modell mit einer angemessenen, auf empirischer Basis beruhenden Pauschalierung und dem Korrektiv einer weiteren individuellen Entschädigung bei notwendigen Sachkosten, die die Pauschale überschreiten, ist nicht zu beanstanden. Der bayerische Normgeber hat den ihm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise genutzt, da durch die Möglichkeit einer individuellen Korrektur nach § 2 Abs. 2 bzw. § 6 BKEntschV-GV dem Gerichtsvollzieher stets die notwendigen Sachkosten ersetzt werden.
b. Für das hier streitgegenständliche Jahr 2016 erhielt der Kläger eine pauschale Sachkostenentschädigung in Höhe von 11.052,40 €. Diesem Betrag liegt entsprechend der oben dargestellten Anpassungsklausel ein monatlicher Pauschbetrag i.H.v. 887,70 € zugrunde (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. November 2015 für das Jahr 2016; Bl. 93 der Beiakte 3), sowie eine weitere Pauschale in Höhe von 400 € für eine durchgeführte vierzigtägige Vertretung eines Kollegen gem. § 2 Abs. 5 BKEntschV-GV (12 x 887,70 € = 10.652,40 € zzgl. 400 €; insgesamt damit: 11.052,40 €).
Der Kläger geht unzutreffend davon aus, dass die pauschale Sachkostenentschädigung die für die Herstellung von Mehrfertigungen (Nr. 700 KV-GvKostG) anfallenden Verbrauchskosten nicht erfasst, mithin nicht entschädigt. Er schließt aus der Formulierung „für die Errichtung und Unterhaltung des Büros“, dass Sachkosten, die für verfahrensbezogene Handlungen anfallen, nicht von der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher erfasst sind; sie dienten nicht der Unterhaltung des Büros.
Die Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG sind mit der Sachkostenpauschale nach der BKEntschV-GV abgegolten. In der Begründung zu § 2 BKEntschV-GV wird die Regelung des § 7 Abs. 2 GVO aufgegriffen und ausgeführt, dass als Ersatz für den bei Erledigung der Zwangsvollstreckungsaufgaben anfallenden Aufwand wie insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Vordruckauslagen, Fahrtkosten u.a. dem Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Auslagen nach Nrn. 701 – 714 KV-GvKostG überlassen würden. Diese Aufwendungen seien daher nicht Bestandteil der Bürokostenentschädigung. Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgen, dass dies gerade nicht für Auslagen nach Nr. 700 KV-GvKostG gelten soll und diese somit von der Sachkostenpauschale der BKEntschV-GV abgedeckt werden sollen. Hierfür spricht auch, dass bei der bayernweit durchgeführten Erhebung zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros auch die Kosten für Druckerpatronen, Toner und Papier abgefragt werden, denn es sind gerade in erster Linie solche Druckkosten, die einem Gerichtsvollzieher bei der Anfertigung von Mehrfertigungen entstehen.
Der Kläger führt an keiner Stelle aus, dass die ihm gewährte pauschale Entschädigung für Sachkosten nicht ausreichend wäre. Stattdessen kapriziert er sich auf eine vom Normgeber nicht vorgesehene Entschädigung und begehrt 70% der sog. Dokumentenpauschale. Dass dieser Prozentsatz die für die Mehrfertigungen anfallenden Sachkosten widerspiegeln könnte, begründet der Kläger mit keinem Wort. Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Entschädigung für die Sachkosten nicht ausreichend wäre und deshalb der Kläger seine Alimentation nicht ungeschmälert erhält, weil er diese teilweise zur Deckung der Sachkosten verwenden muss, trägt der Kläger nicht vor.
2. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Personalkosten in Höhe von 2.028,17 € nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV.
a. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV hat ein vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf Erstattung notwendiger und angemessener Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen bis zur Höhe eines Bedarfs, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahrs geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zzgl. zu entrichtender Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung. Dieser in § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV genannte Höchstbetrag kommt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV dann zur Anwendung, wenn die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers nicht niedriger als 80% und nicht höher als 120% liegt. Liegt die Arbeitsbelastung über 120%, so ist je angefangene zehn Prozentpunkte eine Erhöhung um jeweils 10% vorzunehmen.
Hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags schreibt § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV vor, dass für das laufende Kalenderjahr die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich ist. Die Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV). Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV).
Die Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV, wonach für das laufende Kalenderjahr die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich ist, ist dahin auszulegen, dass bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigungsbeträge für das (hier) Jahr 2016 die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres 2015 heranzuziehen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Abrechnung erst nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (hier 2017) erfolgt. „Laufendes Kalenderjahr“ bleibt das abzurechnende Jahr. Auch die Korrelation zwischen § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV spricht dafür, sowohl der vorläufigen Berechnung als auch der endgültigen Festsetzung eine identische Jahresdurchschnittsbelastung zugrunde zu legen. Der Senat hält daher an seinem obiter dictum (B.v. 24.1.2020 – 3 ZB 18.1243 – juris Rn. 10), wonach einiges dafür spreche, § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV so auszulegen, dass bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres für die Errechnung der Durchschnittsbelastung das gerade abgelaufene Kalenderjahr maßgebliches „Vorjahr“ geworden sei, nicht fest.
Diese Auslegung stellt sicher, dass der Alimentationsgrundsatz stets gewahrt bleibt, und entlastet den Gerichtsvollzieher für den Fall eines Rückgangs seiner Belastung von einer Prognose der weiteren Entwicklung der Arbeitsbelastung und der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit seiner Bürokraft im Wege einer Änderungskündigung entsprechend anzupassen zu müssen. Individualvertragliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitverkürzung im Falle betrieblicher Notwendigkeit sind zwar möglich, aber risikobehaftet (vgl. dazu Pletke/Schrader/Siebert/Thoms/Klagges/Teubert, Rechtshandbuch Flexible Arbeit, 2. Auflage 2022, D. Dimensionen der Flexibilisierung Rn. 592 f.). Das führt dazu, dass der Gerichtsvollzieher bei einem Rückgang seiner Belastung das volle unternehmerische Risiko (vgl. SächsOVG, B.v. 16.1.2013 – 2 A 222/10 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.8.1966 – VIII C 252.63 – BeckRS 1966, 104228) tragen müsste. Dies könnte dazu führen, dass er die Bürokraft aus eigenen Mitteln bezahlen müsste, was wiederum dem Grundsatz der Alimentierung widerspräche. Im umgekehrten Fall einer Zunahme der Belastung räumt § 6 BKEntschV-GV dem Gerichtsvollzieher im laufenden Kalenderjahr die Möglichkeit ein, einen Antrag auf eine besondere Aufwandsentschädigung zu stellen, wenn die nach (hier) § 3 BKEntschV-GV zustehenden Entschädigungsbeträge nicht ausreichen, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken. Erhöht sich die Belastung im laufenden Geschäftsjahr und sind deswegen höhere Personalkosten aufgrund notwendiger Einstellung weiteren Büropersonals zu erwarten, kann dies der Dienstbehörde gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 GVO angezeigt werden und die Erstattung nach § 6 BKEntschV-GV beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt werden.
b. Auf der Basis dieser Auslegung und unter Zugrundelegung einer Belastung von 100,64% im Kalenderjahr 2015 (vgl. hierzu Bl. 244 Rückseite der VG-Akte) waren die Personalkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV i.V.m. dem Schreiben des Staatsministeriums vom 30. November 2015 mit dem Höchstbetrag von 1.767,27 € zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. März 2017 ist für Personalkosten demnach zu Recht nur ein Betrag in Höhe von 21.207,24 € festgesetzt worden (1.767,27 € x 12 = 21.207,24 €).
c. Die weiter geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 2.028,17 €, die aus Überstunden der Bürokraft resultieren, sind nicht nach § 3 BKEntschV-GV zu ersetzen, da sie über dem Höchstbetrag liegen. Einen Antrag nach § 6 BKEntschV-GV, über den der Präsident des Oberlandesgerichts nach § 7 BKEntschV-GV zu entscheiden hätte, hat der Kläger nicht gestellt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben