Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 30 M 19.5049

Datum:
8.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49461
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
GKG § 3 Abs. 2, § 34, § 66
RVG § 13

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich sowohl gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2018 als auch eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2018.
Auf einen Eilantrag des Antragstellers hin vom 30. September 2018 gegen die Antragsgegnerin zu 1) auf sofortige Beendigung einer Kontosperre erging am 8. Oktober 2018 ein ablehnender Beschluss des Verwaltungsgerichts München (M 30 E 18.4885). Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (5 CE 18.2197). Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf 156,63 € festgesetzt.
Daraufhin erhielt der Antragsteller vom Verwaltungsgericht München eine Kostenrechnung vom 29. November 2018 über 52,50 € bezüglich Gebühren und Auslagen in Höhe einer Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren aus einem Streitwert von 156,63 € nach KV 5210 mit 1,5 fachen Satz.
Zudem wurde vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München auf Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin zu 1) vom 3. Dezember 2018 am 6. Dezember 2018 ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit Festsetzung von 32,13 € für die der Antragsgegnerin zu 1) im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendungen erlassen. Dem liegt eine 0,5fache Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde nach § 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG i.H.v. 22,50 €, Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 4,50 € mit 19% Mehrwertsteuer hierauf nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 5,13 € gemäß des Kostenfestsetzungsantrags vom 3. Dezember 2018 zugrunde.
Gegen den gemäß Postzustellungsurkunde am 8. Dezember 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss sowie gegen die Kostenrechnung vom 29. November 2018 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2018 Erinnerung und Antrag auf Entscheidung des Gerichts eingelegt. Er beantragt, von den Gerichtskosten befreit zu werden.
Die Forderung bezüglich der Gerichtskosten i.H.v. 52,50 € wurde gemäß Anordnung vom 3. Januar 2019 wegen aussichtsloser Beitreibung unbefristet niedergeschlagen.
Auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2019 hin legte der Antragsteller am 30. September 2019 eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts München vor.
Nach Nichtabhilfe vom 30. September 2019 durch den Kostenbeamten wurde das Verfahren der 30. Kammer sodann mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 30 E 18.4885 inkl. der Kostenakte zu diesem Verfahren und M 30 M 19.5049 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerungen sind zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. Weder der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2018 für die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1) im Beschwerdeverfahren noch die Kostenrechnung über die Gerichtskosten der ersten Instanz vom 28. November 2018 sind rechtlich zu beanstanden.
1. Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Die Kostenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Der den Schreiben des Antragstellers zu entnehmende Aspekt seiner Mittellosigkeit, um die Kosten zu begleichen, ist bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht zu prüfen. Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung des Streitwerts gebunden.
Der Urkundsbeamte hat seiner Berechnung zutreffend den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Streitwert von 156,63 € zugrunde gelegt und hieraus die 0,5fache Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2, Nr. 3500 VV RVG i.H.v. 22,50 €, die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20% der zuvor berechneten Gebühren, somit 4,50 €, und 19% Mehrwertsteuer hierauf nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 5,13 € korrekt errechnet.
2. Soweit sich die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. November 2018 hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten wendet, ist die Erinnerung ebenso unbegründet und die Kostenrechnung nicht zu beanstanden.
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2018 – M 30 E 18.4885 – hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in der Kostenrechnung mit 52,50 € als dem 1,5fachen Satz der allgemeinen Verfahrensgebühr für die I. Instanz gemäß KV 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aus einem Streitwert i.H.v. 156,63 nach Anlage 2 zu § 34 GKG richtig berechnet.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Mittellosigkeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenrechnung. Vielmehr wurde dem aber durch die unbefristete Niederschlagung der Gerichtskosten i.H.v. 52,20 € Rechnung getragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.


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