Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Klage auf Gerichtsvollzieherentschädigung wegen Personalkosten mangels Zahlungsnachweises

Aktenzeichen  3 ZB 13.2411

Datum:
28.11.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 55684
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 154 Abs. 2
BKEntschV-GV § 3, § 5
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 45

 

Leitsatz

1. Allein die feststehende Zahlungsverpflichtung von Personalnebenkosten genügt nicht für eine Erstattung nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV. Erforderlich ist, dass auch für die Zahlung ein entsprechender Nachweis erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder in dem Antragserfordernis nach § 5 Abs. 1  BKEntschV-GV noch in der Nachweisanforderung an die notwendige Vorfinanzierung liegt ein leerer Formalismus. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 12.917 2013-10-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag wird verworfen, soweit er sich gegen die Ablehnung der Klageanträge zu 3) und 4) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.811,36 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Klägerin war im Jahr 2008 als verbeamtete Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht W. (Amtsgericht) tätig. Sie beschäftigte ihren Ehemann als Büropersonal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.
In der Jahresabrechnung für das 2008, die dem Bescheid vom 11. August 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011 zugrunde liegt, berücksichtigte das Amtsgericht Aufwendungen für Personalkosten in Höhe von 16.785,08 €, für die entsprechende Nachweise vorgelegt worden waren. Die Klägerin hingegen will Personalkosten in Höhe von 17.596,44 € erstattet haben. Sie sei der Knappschaft E**** noch Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 811,36 € (17.596,44 € abzgl. 16.785,08 €) schuldig. Die vereinnahmten Gebühren im ersten Quartal 2008 hätten die Höhe ihrer Beitragsverpflichtung nicht gedeckt, so dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Knappschaft nicht habe nachkommen können.
2. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit zulässig, bleibt er ohne Erfolg.
2.1 Der Senat hat in dieser Sache mit Beschluss vom 23. Februar 2015 einen Vergleich vorgeschlagen. Er ist davon ausgegangen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nur teilweise angefochten wird. Grund hierfür war, dass sich die Zulassungsbegründung auf Ausführungen zum Anspruch einer weiteren Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € [und dem „unselbstständigen Anfechtungsannex“ des Klageantrags zu 2)] beschränkte und eine Auseinandersetzung mit den Gründen für die Ablehnung der Klageanträge zu 3) und 4) missen ließ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124a Rn. 30). Daran hält der Senat angesichts des klägerischen Schriftsatzes vom 14. August 2015 nicht weiter fest, weil dort auch die „aufgelaufenen Säumniszuschläge der Knappschaft“ thematisiert werden. Es gilt damit die Regel, dass im Zweifel das verwaltungsgerichtliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge weiter verfolgt werden sollen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O.). Damit ist das Urteil auch insoweit Gegenstand des Zulassungsverfahrens, als die Klageanträge zu 3) [„Der Beklagte wird verpflichtet, Aufwendungen der Klägerin in angemessener Höhe auszugleichen“] und zu 4) [Der Beklagte wird verurteilt, alle aus dem Jahre 2008 resultierenden Säumniszuschläge der Knappschaft, Vollstreckungskosten und anteilige Kosten der Vollstreckungsschutzklage zum Sozialgericht Regensburg zu erstatten und Verzugskosten in Höhe von 5% über der jeweiligen Fälligkeit im 1. Quartal 2008 an die Klägerin zu zahlen“] abgewiesen worden sind.
2.2 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) als unzulässig abgewiesen hat, macht der uneingeschränkt erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung keine Zulassungsgründe geltend. Er ist daher insoweit mangels Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen (vgl. Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 124a Rn. 43).
2.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin eine weitere Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € zu zahlen und diesen Betrag in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab 1. März 2008 als Verzugsschaden zu verzinsen, zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € für das Jahr 2008. Aus diesem Grund kann sie auch – unabhängig von der Frage einer etwaigen Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.9.1987 – 2 C 58/84 – juris Rn. 10) – keinen Verzugsschaden geltend machen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. November 2007 (BKEntschV-GV) werden notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum ersten Januar des Kalenderjahrs geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflich hälftigen Sonderzahlung entspricht (= Höchstbetrag).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 3 BKEntschV-GV keinen Vorschuss, sondern eine Erstattung vorsieht. Es kommt nicht darauf an, ob für die Klägerin eine höhere Zahlungsverpflichtung bestanden hat, die für sich betrachtet, rechnerisch 17.596,44 € (Eine Summe, die dem Höchstbetrag entspricht) ergibt. Allein maßgeblich sind die nachweislich getätigten Aufwendungen.
2.3.1 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den in der Verordnung enthaltenen „Nachweisbegriff“ überspannt. Nach § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV seien die nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Wie der Nachweis von Aufwendungen zu erfolgen habe, werde in der Verordnung nicht definiert oder erläutert. Zur Begriffsauslegung sei die Verordnungsbegründung heranzuziehen. Darin heiße es zu § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV:
„Da nur tatsächlich angefallene Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags erstattungsfähig sind, haben Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Anfall dieser Aufwendungen nachzuweisen. Für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt sind geeignete Belege vorzulegen…“
Die Klägerin schließt daraus, dass allein für das Beschäftigungsverhältnis und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt geeignete Belege vorzulegen seien. Sei das Bestehen des Arbeitsvertrages und die Höhe der Lohnzahlung nachgewiesen, stehe zugleich die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Personalnebenkosten fest. Aus der in der Verordnungsbegründung enthaltenen Beschränkung auf den Nachweis der Zahlung des Arbeitsentgelts folge im Umkehrschluss, dass der Verordnungsgeber das Bestehen der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Personalnebenkosten als ausreichend für den Nachweis einer bestehenden „Aufwendung“ erachte. Eine Aufwendung liege nicht erst dann vor, wenn ein Zahlungsfluss nachgewiesen worden sei, sondern auch dann, wenn eine zwingende Verpflichtung zur Zahlung bestehe.
Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils:
In der Verordnung selbst findet sich keine Definition des Begriffs „Aufwendung“. Die Begründung der Verordnung spricht von „tatsächlich angefallenen Aufwendungen“. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin isoliert herausgegriffenen Satz „Für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt sind geeignete Belege vorzulegen“. Die Begründung zu § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV ist in ihrer Gesamtheit zu sehen. Generell sind danach nur tatsächlich angefallene Aufwendungen erstattungsfähig. Dass für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt geeignete Belege vorzulegen sind, lässt angesichts des Eingangssatzes „tatsächlich getätigte Aufwendungen“ nicht darauf schließen, dass der Verordnungsgeber auch fiktive Aufwendungen erstatten wollte. Auch für die Zahlung der Personalnebenkosten ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
2.3.2 Die Klägerin trägt vor, selbst für den Fall, dass nur tatsächlich getätigte Aufwendungen erstattet werden könnten, müsse man zur Vermeidung von Einzelfallungerechtigkeiten Ausnahmen hiervon zulassen. Eine Ausnahme sei für den Fall erforderlich, dass es dem Gerichtsvollzieher aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die Zahlung vorzunehmen und die Zahlungsverpflichtung an sich feststehe. Ansonsten sei es eine nicht mehr zu rechtfertigende Zufälligkeit, ob der Gerichtsvollzieher die von ihm zu tragenden Personalkosten ersetzt bekomme oder nicht. Vorliegend sei es der Klägerin aufgrund der zu geringen Gebühreneinnahmen und der unterbliebenen Ergänzung (§ 5 Abs. 1 BKEntschV-GV) nicht möglich gewesen, in den Monaten Januar bis April 2008 ihre Arbeitgeberbeiträge vollständig zu bezahlen. Die zu geringen Gebühreneinnahmen seien von ihr nicht zu vertreten. Zugleich stehe die Zahlungsverpflichtung der Klägerin als Arbeitgeberin fest. Es sei in dieser Situation geboten, die Personalnebenkosten als nachgewiesen anzusehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Der Verordnungsgeber hat mit § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV eine Regelung geschaffen, die der Situation einer zu geringen Gebühreneinnahme ausreichend Rechnung trägt. Nach dieser Bestimmung ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen, wenn die vereinnahmten Gebühren innerhalb eines Quartals aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der (hier) Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal nicht ausreichen. Die Klägerin behauptet einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Dies stellt der Beklagte in Abrede (zuletzt mit Schreiben vom 18.2.2016), ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre. In der vorliegenden Behördenakte findet sich ein entsprechender Antrag nicht. Die Klägerin trägt die materielle Beweislast, dass sie das Amtsgericht seinerzeit überhaupt mit einem entsprechenden Anliegen konfrontiert hat, wenn sie heute aus der behaupteten damaligen Antragstellung und einer angeblich unterbliebenen Sachentscheidung Rechte für sich in Anspruch nehmen möchte. Im Übrigen wäre die Klägerin bei einer entsprechenden Antragstellung auf die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Ergänzung nach § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV – sofern nicht verwirkt – im Wege einer Untätigkeitsklage zu verweisen.
2.3.3 Die Klägerin verweist auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Forderung, die Klägerin solle erst die Personalnebenkosten bezahlen und danach werde die Zahlung erstattet, stelle in der gegebenen Situation eine unnötige Formalie dar. Ob die Klägerin nun zuerst die Arbeitgeberbeiträge bezahle und diese ihr vom Dienstherrn erstattet werden oder ob zuerst der Dienstherr die geforderten 811,36 € bezahle und die Klägerin sodann ihre Schulden bei der Knappschaft bezahle, mache im Ergebnis keinen Unterschied. Werde der Bescheid „Jahresabrechnung für 2008“ vom 11. August 2009 rechtskräftig, bleibe die Klägerin auf den ihr durch die Personalkosten entstandenen Schulden sitzen.
Auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verfängt nicht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht insoweit nicht über das hinaus, das Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2016 – 3 ZB 15.1326 – juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 26.10.2000 – 2 C 38.99 – NVwZ 2001, 328 – juris Rn. 24). Der Dienstherr hat mit § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung getroffen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (2 BN 1/13 – juris), wonach der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet sei, private Gelder zur Finanzierung des Gerichtsvollzieherbürobetriebs einzusetzen. Grundsätzlich dürfen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die ihnen als Bürokostenentschädigung zustehenden Beträge vorläufig errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einbehalten und darüber verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 BKEntschV-GV). Damit lässt sich eine Vorfinanzierung des Lohns und der Lohnnebenkosten durch den Gerichtsvollzieher vermeiden. In besonders gelagerten Einzelfällen kann aber die dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich zustehende Vergütung für die Bestreitung der notwendigen Ausgaben des Bürobetriebs (Sach- und Personalkosten) nicht ausreichen. So kann eine außergewöhnlich niedrige Geschäftsbelastung vorliegen oder es kann eine ungünstige Bezirksstruktur gegeben sein. Um in solch außergewöhnlichen Fällen nicht auf eigene Finanzmittel zurückgreifen zu müssen, kann auf Antrag des Gerichtsvollziehers der fehlende Betrag ergänzt werden (§ 5 Abs. 1 BKEntschV-GV). Damit wird verhindert, dass der Gerichtsvollzieher zur Finanzierung des Bürobetriebs auf die ihm zustehende amtsbezogene Besoldung zurückgreifen muss, was verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) unzulässig wäre. Die Gerichtsvollzieher dürfen nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 – 2 BN 1/13 – juris Rn. 11). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gerichtsvollzieher in Vorleistung treten muss. Entscheidend ist, dass der Gerichtsvollzieher im Ergebnis hinsichtlich der Finanzierung des Bürobetriebs nicht auf die ihm zustehende amtsbezogene Besoldung zurückgreifen muss. Einen leeren Formalismus vermag der Senat mit dem vom Verordnungsgeber geregelten Antragserfordernis und der notwendigen Vorfinanzierung nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass sich die Notwendigkeit der Vorfinanzierung zumindest zur konkreten Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation der Klägerin verdichtet hätte. Ferner ist zu beachten, dass Verletzungen des Alimentationsgrundsatzes nur im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber – wie vorliegend – inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.2009 – 2 B 80/09 – juris Rn. 4 f.)
Der Fall der Klägerin zeigt deutlich, dass es mit dem Hinweis, der Dienstherr möge doch ausrechnen, wie hoch die Arbeitgeberbeiträge an die Knappschaft seien, nicht getan ist. Insoweit hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2016 auf die Ungereimtheiten bei dem Lohnkonto des Ehemanns der Klägerin hingewiesen (unterschiedliche Bruttolohnbeträge bei jeweils identischen Nettobeträgen), die im besten Fall noch mit einem Versehen des Büropersonals zu erklären sind. Der Vortrag der Klägerin weist Widersprüche auf: Während die Klägerin im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 Zahlungen an die Knappschaft in Höhe von 4.720,04 €(Listenausdruck) bzw. 4.733,04 € (Summe der Überweisungsbelege) nachwies, wird in dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Lohnkonto 2008 ein Betrag in Höhe von 4.968,44 € ausgewiesen. Aus dem ebenfalls im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben der Knappschaft vom 6. Mai 2015 sind für das Jahr 2008 lediglich Forderungen in Höhe von 523,29 € offen. Die Klägerin führt aus, bei dem Differenzbetrag in Höhe von 288,07 € (811,36 € abzgl. 523,29 €) handele es sich um Zahlungen, die von der Klägerin für die Monate Januar und Februar (anteilig) geleistet, vom Beklagten aber nicht vollständig erstattet worden seien. Ein Nachweis hierfür fehlt und wurde auch nicht im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 vorgelegt. Auffällig ist auch, dass sich aus den vorgelegten Überweisungsträgern ergibt, dass in den Monaten Januar bis April 2008 nur jeweils 242,94 € an die Knappschaft abgeführt worden sein sollen. Das vorgelegte Lohnkonto verzeichnet hingegen für diese Monate jeweils Zahlungen in Höhe von 467,47 €, für die Monate Oktober bis Dezember 2008 hingegen nur jeweils 242,94 € (nach den Überweisungsträgerin hingegen jeweils 469,69 €).
3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Hinsichtlich des bezifferten Klageantrags zu 1) beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Klageantrag zu 2) ist unselbstständiger Annex zum Klageantrag zu 1) und wirkt nicht streitwerterhöhend. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Klageantrag zu 4) ist nicht als Nebenforderung, sondern als eigenständiger Schadensersatzanspruch zu qualifizieren (so auch das Verwaltungsgericht), so dass § 43 GKG nicht zu Anwendung kommt. Die begehrten Zinsen hingegen sind als Nebenforderung zur Hauptforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG), wobei die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge weder direkt noch entsprechend anwendbar ist (vgl. Thür. LSG, B. v. 25.6.2013 – L 12 R 504/13 B – juris). Die entsprechende Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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