Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  10 C 20.1853, 10 C 20.1854

Datum:
19.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20516
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Ein ideelles Interesse an der Sache oder subjektive Vorstellungen eines Klägers beeinflussen die Maßgaben zur Bestimmung des Streitwerts nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 20.536 2020-07-28 GeB VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verfahren 10 C 20.1853 und 10 C 20.1854 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässigen und auch ohne Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegten (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) Streitwertbeschwerden des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die beiden Klageverfahren zu Recht auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen.
Grundlage der Wertberechnung ist folglich die Bedeutung der Sache für den Kläger, so wie sie sich – objektiv beurteilt – unmittelbar aufgrund seines Klageantrags ergibt; ein ideelles Interesse an der Sache oder seine subjektiven Vorstellungen beeinflussen den Streitwert dagegen nicht (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, GKG § 52 Rn. 2 f.).
Mit der vom Amtsgericht München mit Beschluss vom 29. Januar 2020 (Az.: 158 C 18873/19) gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesenen und daneben unmittelbar beim Verwaltungsgericht München erhobenen Feststellungsklage begehrt der Kläger bei sachgerechter Ermittlung seines wirklichen Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) die Feststellung, dass bayerische Polizeibeamte entgegen der Behauptung des Innenministeriums „nicht hervorragend ausgebildet“ sind und daher von einem Beamten der Polizeiinspektion W. zu Unrecht eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Fahrzeugs des Klägers erstellt worden ist sowie dass der Kläger berechtigt ist, sein Fahrzeug auf einem Grünstreifen längere Zeit unbeanstandet abzustellen. Das Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen lässt sich weder nach der wirtschaftlichen Bedeutung noch nach der rechtlichen Tragweite objektiv hinreichend bestimmen und entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht mit dem Betrag einer bereits 2007 durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (nach Angaben des Klägers 40,- Euro) gleichsetzen. Denn das Klagebegehren des Klägers zielt in der Sache darauf ab, seinen Rechtsstandpunkt dauerhaft und endgültig gerichtlich durchzusetzen und das seiner Auffassung nach rechtswidrige bzw. „amtspflichtwidrige“ Verhalten der „bayerischen Polizeibeamten“ rechtskräftig feststellen zu lassen. Dass das Amtsgericht München den Streitwert für den von ihm verwiesenen Rechtsstreit des Klägers vorläufig auf 500,- Euro festgesetzt hat, ist für die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG unerheblich.
Somit ist für die Feststellungsklagen des Klägers mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Für diese Bewertung spricht im Übrigen auch die Empfehlung in Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei polizei- und ordnungsrechtlichen Verfügungen das wirtschaftliche Interesse oder sonst der Auffangstreitwert maßgeblich ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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