Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  8 C 19.1293

Datum:
29.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17774
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2
VwGO § 166
VwZG Art. 22

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 E 18.1312 2019-06-25 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 23. Februar 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, ein auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg abgestelltes Auto sowie Baumstämme zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.800 Euro angedroht.
Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25. Juli 2018 wurde das fällig gewordene Zwangsgeld nebst Gebühren bzw. Auslagen, bisherige Vollstreckungskosten, Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 1.999,86 Euro vollstreckt.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den hiergegen erhobenen Eilantrag mit Beschluss vom 25. Juni 2019 abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis, weil das Vollstreckungsverfahren inzwischen eingestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen diesen Beschluss.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Antragsteller persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Dem Antragsteller war aus den bisherigen Verfahren 8 ZB 18.744 (B.v. 26.4.2018), 8 C 18.745 (B.v. 26.4.2018) und 8 ZB 18.1349 (B.v. 31.7.2018) bekannt, dass die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist.
2. Unabhängig davon hat die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht mangels Vorliegens eines Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt. Nach der Einstellung der Vollstreckung (Art. 22 VwZVG) und der entsprechenden Mitteilung an den Drittschuldner (vgl. S. 54 der VG-Akte) lag für den Eilantrag gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung kein Rechtschutzbedürfnis mehr vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2009 – 4 CE 08.3452 – juris Rn. 1). Dies gilt auch, wenn man den Antrag nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG) beurteilt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2013 – 6 CS 13.1361 – juris Rn. 4). Der Antragsteller hat es versäumt, das Eilverfahren entsprechend dem Hinweis des Verwaltungsgerichts (vgl. Schreiben vom 10.9.2018, S. 58 der VG-Akte) für erledigt zu erklären.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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