Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung

Aktenzeichen  M 22 M 19.3161

Datum:
24.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49454
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 1,§ 21, § 66 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 2. April 2019 lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Untersagung der Vollziehung der Beendigungs- und Räumungsandrohung der Antragsgegnerin für die vom Antragsteller bewohnte Obdachlosenunterkunft vom 6. März 2019 ab.
Mit Kostenrechnung vom 28. Juni 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 162,00 Euro aus dem im Beschluss vom 2. April 2019 festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.500,00 Euro zu entrichten.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2019 legte der Antragsteller gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.
Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2019 dahingehend, dass der Antragsteller die Kosten aufgrund der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren zu tragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens M 22 E 19.1132 verwiesen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Die mit Kostenrechnung vom 28. Juni 2019 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 162,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für eine einstweilige Anordnung die 1,5-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 zum GKG bei dem hier auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwert 162,00 Euro.
Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben