Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren erstellten Kostenansatz

Aktenzeichen  34 Sch 11/13

Datum:
29.9.2016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 6

 

Leitsatz

Die unzutreffende Angabe einer Gebührenvorschrift führt nicht zur Unrichtigkeit des Kostenansatzes. Da der Kostenansatz eine Einheit bildet, führen einzelne Unrichtigkeiten dann nicht zum Erfolg der Erinnerung, wenn das Gesamtergebnis richtig ist. (redaktioneller Leitsatz)
Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Anschluss an LSG Bayern BeckRS 2016, 68606). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Senat wies mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag der Erinnerungsgegnerin (= Schiedsbeklagte, Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) auf Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs zurück. Die vom Erinnerungsführer eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2015 verworfen. Den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 23.111,90 € hat der Senat – auf die Erinnerung des Erinnerungsführers – mit Beschluss vom 8.7.2016 zurückgewiesen. Gegen den für das Kostenfestsetzungsverfahren erstellten Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22.8.2016 (Kassenzeichen KSB 6…8) hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 31.8.2016 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG eingelegt. Der Kostenbeamte hat nach Anhörung des Bezirksrevisors der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Erinnerung, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG, BGH JurionRS 2015, 35137), hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dass das Nichtabhilfeverfahren eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den Argumenten des Erinnerungsführers vermissen lässt, hindert die Entscheidung durch den Senat nicht.
Die angesetzten Auslagen sind angefallen.
1. Die Kosten für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen sind angefallen. Dem Erinnerungsführer ist zuzugeben, dass die von der Kostenbeamtin zugrunde gelegte Bestimmung die Einforderung von 40,00 € nicht trägt, da die der Justiz entstandenen Kosten – dazu zählen die Gebühren für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen durch die Justizverwaltung – nicht unter Nr. 9014 KVGKG, sondern unter Nr. 1320 JVKostG KV fallen (BDPZ/Zimmermann GKG 3. Aufl. KVGKG Nr. 9014; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 13. Aufl. § 183 Rn. 5). Die unzutreffende Angabe einer Gebührenvorschrift führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit des Kostenansatzes. Da dieser eine Einheit bildet, führen einzelne Unrichtigkeiten dann nicht zum Erfolg der Erinnerung, wenn das Gesamtergebnis richtig ist (Hartmann KostenG 46. Aufl. § 66 GKG Rn. 12; BDPZ/Zimmermann GKG 3. Aufl. § 66 Rn. 41). Die Kosten durften angesetzt werden, die Erinnerung ist daher insoweit unbegründet.
2. Die Übersetzungskosten sind angefallen. Die Höhe der in Rede stehenden Dolmetscherkosten wird vom Beklagten nicht angegriffen. Der Ansatz dieser Kosten ist daher nicht zu beanstanden.
Von der Erhebung der Auslagen war auch nicht nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Die Frage, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben werden, kann zwar zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gemacht werden (LSG Bayern BeckRS 2016, 68606 m. w. N.). Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher „ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften“ voraus (vgl. LSG Bayern a. a. O.). Ein derartiger Verstoß liegt hier nicht vor. Denn Art. 5 Abs. 1 EuZustVO verbietet seinem Wortlaut nach die Fertigung und Übersendung einer Übersetzung nicht, sondern ordnet nur an, dass der Antragsteller bei Verzicht auf eine Übersetzung auf die daraus resultierenden Folgen hingewiesen werden muss. Die Ansicht, von einer Übersetzung sei nur dann abzusehen, wenn der Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet, ist daher schon nicht unvertretbar. Somit liegt keine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 Abs. 1 GKG vor. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG vom 7.6.2013, 5 W 117/13) führt ebenso wenig wie die zitierte Kommentierung (Musielak/Voit/Stadler 13. Aufl. Art. 5 Rn.1 EuZustVO) zu einem anderen Ergebnis.
Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Übersetzung sei bereits deshalb unnötig gewesen, weil das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 18.4.2016 festgestellt habe, dass ein Geschäftsführer der Antragsgegnerin der deutschen Sprache mächtig sei, darf darauf hingewiesen werden, dass dies erst nach Zustellung des Antrags durch ein Schreiben der damaligen Antragsgegnerin bekannt wurde. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst eine E-Mail vorgelegt, in der er gebeten wurde, der Antragsgegnerin eine Vorschussnote möglichst in englischer Sprache zu übersenden – was der Antragsteller nach eigenem Vortrag auch getan hat.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


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