Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bei unanfechtbarer Kostenlastentscheidung

Aktenzeichen  M 1 M 15.5436

Datum:
16.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151, § 158 Abs. 2, § 162 Abs. 3
GKG GKG § 66 Abs. 6

 

Leitsatz

Ist die gerichtliche Kostenentscheidung nach Klagerücknahme einschließlich der darin enthaltenen Entscheidung zur Erstattung der Kosten des Beigeladenen unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO), kann sie nicht mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss angegriffen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 3. November 2015 hatte das Gericht das auf den Einzelrichter übertragene Verfahren M 1 K 15.2732 eingestellt, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung gleichen Datums seine Klage zurückgenommen hatte. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen, der, ebenso wie diese, in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, hatte zuvor schriftsätzlich die Ablehnung der Klage beantragt. Im Beschluss war unter Nr. II. zu den Kosten entschieden worden, dass diese „einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen“ vom Kläger zu tragen seien.
Die Urkundsbeamtin hat die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2015 auf insgesamt 729,23 Euro festgesetzt (Nr. I.). Diese Kosten habe der Kläger gemäß des gerichtlichen Beschlusses vom 3. November 2015 zu tragen (Nr. II.).
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom …. November 2015 gegen die Festsetzung dieser Beigeladenenkosten gewandt und gerichtliche Entscheidung beantragt. Es lägen keine Billigkeitsgründe vor, die die Erstattung dieser Kosten rechtfertigen würden. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen habe zur schriftsätzlich Antrag auf Klageabweisung gestellt und sei zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er habe sich nicht prozessfördernd verhalten. Sein schriftsätzlicher Antrag sei nur eine Antragsankündigung. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten wurden angehört. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen führt aus, durch seinen Schriftsatz sei ein wesentliches Argument gegen die Begründetheit der Klage vorgetragen worden. Zur Kostenersparnis des unterliegenden Klägers habe die Beigeladenenseite an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Das dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird die auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 729,23 Euro festgesetzt. Bei einem Streitwert von 7.500,00 Euro, wie er im gerichtlichen Beschluss vom 3. November 2015 festgesetzt worden war, errechnet sich nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) eine Verfahrensgebühr von 592,80 Euro. Hierzu kommt nach Nr. 7002 VV RVG eine Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro. Bei einer Summe von 612,80 Euro und einer Umsatzsteuer von 19% (vgl. Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 116,43 Euro, ergibt sich der von der Kostenbeamtin festgesetzte Betrag von 729,23 Euro.
Soweit der Kläger sich gegen die Kostentragungslast dieser Aufwendung an sich wendet, fehlt ihm hierzu die Erinnerungsbefugnis. Die Kostenbeamtin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2015 insoweit unter Nr. II. keine eigene Entscheidung getroffen, sondern die gerichtliche Entscheidung der Kostentragungslast vom 3. November 2015 übernommen. Die gerichtliche Entscheidung einschließlich der darin enthaltenen Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 17). Eine Umgehung dieses Beschwerdeausschlusses durch Beantragung einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht statthaft. Im Übrigen bestehen hinsichtlich des prozessfördernden Verhaltens des Bevollmächtigten der Beigeladenen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf dessen zutreffende Ausführungen im Erinnerungsverfahren verwiesen werden.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben