Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 19 M 17.48581

Datum:
9.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43597
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2017 im Verfahren M 19 K 17.40228.
Mit Urteil vom 20. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 4. Mai 2017 teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten hat es zu 1/6 der Antragstellerin und zu 5/6 den Antragsgegnern zu 2 bis 6 auferlegt. Im Klageverfahren hat sie die Antragstellerin nicht geäußert. Sie hat lediglich die elektronische Akte vorgelegt.
Mit Beschluss vom 29. September 2017 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 20. September 2017 die Kosten fest. Eine Anhörung der Antragstellerin erfolgte zuvor nicht.
Hiergegen beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr keine Gelegenheit zur Einreichung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere Postauslagen in Höhe von 20 EUR gegeben worden sei. Dies widerspreche der in § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltenen Regelung, wonach der Erstattungsanspruch der Staatskasse von der Kostenausgleichung nach § 106 Zivilprozessordnung (ZPO) abhänge, die so vorzunehmen sei, als ob keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.
Diesem Antrag hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.
Die Antragsgegner haben sich im Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 19 K 17.40228 Bezug genommen.
II.
Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.
Die gemäß § 165 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- EUR zu Recht abgelehnt.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz benannten Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post – und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Die Antragstellerin hatte jedoch mangels Äußerung im Asylklageverfahren weder Aufwendungen noch Auslagen. Ersatz kann jedoch nur für Kosten verlangt werden, die tatsächlich im gerichtlichen Verfahren entstanden sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde weder beantragt noch bewilligt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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