Kosten- und Gebührenrecht

Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  M 2 K 17.5690

Datum:
15.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37548
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 2, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am 14.11.2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 11.01.2018 der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben, da sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen erweisen. Für eine Entscheidung in der Sache hätte es voraussichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer vertieften fachbehördlichen Untersuchung zu den streitbefangenen wasserwirtschaftlichen Einzelfragen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.07.2014, Seite 3 bis 7) bedurft, dessen bzw. deren Ergebnisse auch für den Klageerfolg entscheidende Bedeutung gehabt hätte (vgl. dazu ebenfalls Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.07.2014, Seite 7).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.


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