Kosten- und Gebührenrecht

Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten

Aktenzeichen  W 4 M 20.643

Datum:
10.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19531
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 492,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2020 wurde der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 2. Januar 2018 in Ziffer II und Ziffer III aufgehoben (Nr. I des Urteilstenors). Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteilstenors) lautet: „Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte“.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2020 lehnte der Urkundsbeamte die Festsetzung der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, Markt Kleinheubach, zu Lasten der unterlegenen Partei ab.
Unter dem 30. April 2020 beantragte der Beigeladenenvertreter und jetziger Antragstellervertreter die Entscheidung des Gerichts und führte aus, dass der Beklagte gemäß dem Urteilstenor und der Begründung die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen habe. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 6. Mai 2020 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist unbegründet.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 6 VwGO die Kammer, da diese die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostengrundentscheidung (Tenor Ziffer II. des oben genannten Urteils) getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 11 VR 40.95 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung handelt es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung zur Hauptsache.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Stellungnahme des Urkundsbeamten vom 6. Mai 2020 verwiesen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 162 Abs. 3 VwGO. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dieser Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ist in den Tenor aufzunehmen und zu begründen. Unterbleibt, wie vorliegend, eine ausdrückliche Entscheidung über die Auferlegung von außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, so hat dies unmittelbar zur Konsequenz, dass eine bereits getroffene Kostengrundentscheidung diese Aufwendungen nicht erfasst und dass auch die Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
Zu Recht hat daher der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10). Das Erinnerungsverfahren ist entsprechend § 66 Abs. 8 GKG gerichtskostenfrei, aber nicht auslagenfrei (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 4 KSt. 1003/10; Kunze in Posser/Wolff, Beck´scher Onlinekommentar, VwGO, § 165 Rn. 11).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 2, 63 Abs. 2 GKG.


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