Kosten- und Gebührenrecht

Festsetzung des Gegenstandswertes für zu erwirkende Handlung

Aktenzeichen  9 C 15.2497

Datum:
8.4.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 33 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3
GKG GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, den eine zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubiger hat, ist bei der Festsetzung des Gegenstandwertes vom Auffangwert von 5.000,– Euro auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 V 15.771 2015-10-26 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger begehrten die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner. Grundlage war ein zwischen den Beteiligten in Form eines schriftlichen Vorschlags des Verwaltungsgerichts geschlossener Vergleich, der unter anderem Regelungen zur vorübergehenden Pferdeunterstellung in einer Unterstellhalle beinhaltet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 dem Antragsgegner „für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro“ angedroht. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 2016 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und den Antrag der Antragsteller abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 hat die Bevollmächtigte des Antragsgegners „Streitwertfestsetzung“ beantragt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. April 2016 mitgeteilt, dass mit einem „Streitwert“ von 5.000 Euro Einverständnis bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über den Antrag entscheidet das Gericht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter. Da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Gerichtskostenverzeichnisses zum GKG), ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend ausgelegt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG festzusetzen.
Dementsprechend war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hier nach § 33 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubiger hat, auf 5.000,– Euro festzusetzen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz durch das Beschwerdegericht scheidet nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG aus, da eine Gegenstandswertfestsetzung nur für den jeweiligen Rechtszug möglich ist.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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