Kosten- und Gebührenrecht

Festsetzung von Rundfunktbeiträgen

Aktenzeichen  B 3 K 16.63

Datum:
19.9.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2
VwGO VwGO § 84

 

Leitsatz

1 Einen Anspruch, dass nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, gibt es von Verfassungs wegen nicht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) bestehen nicht (Anschluss an BVerwG NVwZ 2016, 1081; VGH München BeckRS 2016, 45103 und BayVerfGH NJW 2014, 3215). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 03.01.2016, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 52,50 EUR sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt wurden.
2. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.04.2016 mitteilen ließ, er wünsche eine mündliche Verhandlung und sehe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfinde. Nach Auffassung der Kammer bestehen im vorliegenden Fall weder Schwierigkeiten tatsächlicher noch rechtlicher Art. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte nach über einem halben Jahr – trotz Aufforderung – keinerlei inhaltliche Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid vorgetragen hat. Da auch nach Aktenlage keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, kann auf die Möglichkeit des Gerichtsbescheides zurückgegriffen werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens wird bei der Entscheidung mittels Gerichtsbescheides nicht verletzt. Einen Anspruch, dass nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, gibt es von Verfassungs wegen nicht (Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 84 Rz. 3 m. w. N.). Der Kläger wurde im Übrigen ordnungsgemäß nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Auch im Rahmen dieser Anhörung wurden keine weiteren Ausführungen zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemacht.
3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Begründung der Klage im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist nicht erfolgt. Auch im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO vorgenommenen Amtsermittlung – unter Beiziehung der Behördenakte – sind für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ersichtlich.
Ergänzend weist die Kammer noch darauf hin, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bestehen und dieser damit eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid darstellt. Es ist bereits höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit des RBStV festgestellt worden (BVerwG, Urteil v. 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, juris; BVerwG, Urteil v. 15.06.2016, Az. 6 C 37.15, juris; BayVGH Urteil v. 08.04.2016, Az. 7 BV 15.1779, juris; BayVerfGH, Entscheidung v. 15.05.2014, Az. Vf 8-VIII-12, juris). Diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 60,50 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.


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