Kosten- und Gebührenrecht

Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss

Aktenzeichen  Au 7 K 19.2242

Datum:
29.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18141
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
ZPO § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayVwZVG Art. 22

 

Leitsatz

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich in Form einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des – unanfechtbaren – Einstellungsbeschlusses der Berichterstatterin vom 13. Februar 2020, mit der ihm nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) auferlegt wurden. Auf die Begründung der Kostenentscheidung wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Februar 2020 wurde zur Begründung der Gegenvorstellung vorgetragen, dass es grundlegend falsch sei, wenn im Einstellungsbeschluss ausgeführt werde, dass die Zwangsvollstreckung aus dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 noch nicht gedroht habe, denn die Beklagte habe aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2019 bereits Zwangsvollstreckungsauftrag an den Hauptgerichtsvollzieher,, erteilt. Dieser beginne sein Schreiben vom 9. Oktober 2019 an den Kläger wie folgt: „In der oben genannten Sache hat die Gläubigerin wegen des Ausstandsverzeichnis vom 01.10.2019 Az. … die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt“. Da der Kläger die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erhalten hatte und beim Gerichtsvollzieher nicht erschienen sei, habe dieser Dritteinkünfte eingeholt und die Ergebnisse dem Kläger mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 2019 mitgeteilt. Das Gericht könne daher nicht vorbringen, davon nichts gewusst zu haben. Schon mit der Klage vom 20. Dezember 2019 sei das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 4. November 2019 als Anlage K4 vorgelegt worden (als Anlage K4 war der Klageschrift vom 20.12.2019 das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 9.10.2019 beigefügt – Anmerkung des Gerichts). Daher könne mit Fug und Recht nicht gesagt werden, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Oktober 2019 nicht gedroht hätte.
Der Beklagte wurde hierzu gehört und nahm mit Schreiben vom 12. März 2020 Stellung. Streitgegenständlich sei der Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 gewesen und nicht das Ersuchen des Beklagten um Vollstreckung von (mit anderen Bescheiden) festgesetzten Beträgen, welches ebenfalls auf den 1. Oktober 2019 datiere. Dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 9. Oktober 2019 liege das Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2019 und damit die Festsetzungsbescheide vom 4. Juni 2019 und 2. Juli 2019 zugrunde.
Die Klägerseite führte mit weiterem Schriftsatz vom 24. April 2020 u.a. aus, die Beklagte könne zwischen dem Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2020 und der Vollstreckung von festgesetzten Beiträgen nicht unterscheiden, die Beklagte habe Geld haben wollen und den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Gebühren im Festsetzungsbescheid beauftragt. Von Rechts wegen hätte also das Gericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, was hiermit noch einmal beantragt werde.
II.
Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Klägers ist bereits unstatthaft (nachfolgend unter 1.). Selbst wenn sie statthaft wäre, bliebe sie in der Sache ohne Erfolg (nachfolgend unter 2.).
1. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft.
Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 1. Januar 2005, mit der hinsichtlich – wie hier – nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu etwa OVG Saarl, B.v. 19.11.2019 – 2 B 261/19 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 31.1.2018 – 11 RS 1.18 – juris; BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – NVwZ-RR 2011, 709, juris, B.v. 27.5.2016 – 3 B 25.16 – NVwZ-RR 2016, 723, juris). Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 12.3.2013 – 5 B 9.13 – juris Rn. 6). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann daher nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190,201, juris). Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das mag ferner der Fall sein bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden können (§ 63 Abs. 3 GKG). Dies ist aber nicht der Fall bei einem – wie hier – nach der Prozessordnung (§ 92 Abs. 3 VwGO) ausdrücklich unanfechtbaren Einstellungsbeschluss.
Der Zulassung einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss steht zudem § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift lässt auch eine isolierte Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung nicht zu. Sie will verhindern, dass das Gericht sich allein wegen der Kostenentscheidung erstmals oder erneut mit der Sache befassen muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – NVwZ-RR 2011, 709, juris).
Eine Umdeutung (§ 88 VwGO) der Eingabe des Klägers vom 27. Februar 2020 in eine Anhörungsrüge kommt schon mit Blick auf die eindeutige Bezeichnung als „Gegenvorstellung“ nicht in Betracht, zumal die „Gegenvorstellung“ von einem Rechtsanwalt erhoben wurde. Das gilt im konkreten Fall insbesondere deswegen, weil das Verfahren über die Anhörungsrüge, die übrigens auch keinen Anlass für eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens bietet, nach § 152a VwGO in Verbindung mit der Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) kostenpflichtig ist.
2. Die Gegenvorstellung kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Klägers offensichtlich keinen Anlass zur Korrektur und Aufhebung der Kostenentscheidung in Ziffer II. des insoweit rechtskräftigen Beschlusses vom 13. Februar 2020 gibt.
Zunächst wird auf die Begründung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. Februar 2020 Bezug genommen. Erläuternd wird noch Folgendes ausgeführt:
Streitgegenstand der am 30. Dezember 2019 (vor Ablauf der 3-Monatsfrist) erhobenen Untätigkeitsklage war entsprechend dem Klageantrag allein und ausschließlich der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019, mit dem für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, insgesamt ein Betrag von 60,50 EUR festgesetzt wurde und gegen den der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2019 bereits Widerspruch eingelegt hatte. Die Frage, ob die verfrüht, nämlich vor Ablauf der 3-Monatsfrist erhobene Untätigkeitsklage deswegen zulässig war, weil aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten war (§ 75 Satz 2 VwGO), kann nur anhand des Streitgegenstands der Untätigkeitsklage beurteilt werden. Aus dem o.g. Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 hat dem Kläger aber die Zwangsvollstreckung nicht gedroht (einzig ersichtlicher Grund, der einen besonderen Umstand begründen könnte). Der Beklagte hat zwar im Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der Bescheid „ein vollstreckbarer Titel ist, der im Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird, wenn der festgesetzte Beitrag nicht gezahlt wird“. Darin kann jedoch kein Drohen der Zwangsvollstreckung gesehen werden. Insoweit ist ein objektivierter Maßstab anzulegen und eine drohende Vollstreckung erst dann anzunehmen, wenn die Behörde dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat (Kopp/Schenke VwGO, 25. Auflage 2019 § 80 Rn. 186; vgl. auch VGH BW, B.v. 28.02.2011 – 2 S 107/11 – juris; BayVGH, B.v. 18.2.2010 – 10 CS 09.3204 – juris). Demgemäß stellt dieser Hinweis im streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 noch keine drohende Vollstreckung dar.
Streitgegenstand der Untätigkeitsklage war dagegen nicht das unter demselben Datum wie der o.g. Festsetzungsbescheid ergangene Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 1. Oktober 2019 mit Ausstandsverzeichnis vom 1. Oktober 2019, dem die Festsetzungsbescheide vom 4. Juni 2019 und 2. Juli 2019 (aber nicht der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1.10.2019) zugrunde lagen. Insofern hat das Gericht sehr wohl gesehen, dass der Beklagte aus früheren Festsetzungsbescheiden die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb, nämlich mit dem o.g. Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2019 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der im Ausstandsverzeichnis aufgeführten Bescheide (vom 4.6.2019 und 2.7.2019) eingeleitet hatte. Auch hat das Gericht das der Klageschrift als Anlage K4 beigefügte Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers … vom 9. Oktober 2019 – Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft am 29. Oktober 2019 – sowie das als Anlage K5 vorgelegte Schreiben der Creditreform vom 6. Dezember 2019 zur Kenntnis genommen. Zu dieser laufenden Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis vom 1. Oktober 2019 wurde aber bereits im Beschluss vom 13. Februar 2020 (s. Rn. 3) darauf hingewiesen, dass sie nicht den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 (sondern frühere Festsetzungsbescheide) betrifft („Soweit der Kläger auf die vor Einlegung seines Widerspruchs eingeleitete Zwangsvollstreckung hinweist, beruhten diese Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis vom 1. Oktober 2019, dem andere Beitragsbescheide (vom 4.6.2019 und 2.7.2019) zugrunde lagen.“).
Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 ausführt, dass die Rechtsansicht des Gerichts, die Zwangsvollstreckung aus dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2019 habe noch nicht gedroht, grundlegend falsch sei, drängt es sich dem Gericht geradezu auf, dass der Klägerbevollmächtigte den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 (alleiniger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage) mit dem Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis vom 1. Oktober 2019 verwechselt oder in nicht zutreffender Weise gleichsetzt. In seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 führte der Klägerbevollmächtigte nämlich wie folgt aus: „…denn die Beklagte hatte aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2019 bereits Zwangsvollstreckungsauftrag an den Hauptgerichtsvollzieher,, erteilt. Der Gerichtsvollzieher beginnt sein Schreiben vom 09.10.2019 an den Kläger wie folgt: „In der oben genannten Sache hat die Gläubigerin wegen des Ausstandsverzeichnis vom 01.10.2019 Az.: … die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt“.“ … „Hier kann doch mit Fug und Recht nicht gesagt werden, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 01. Oktober 2019 nicht gedroht hätte.
Nicht richtig ist auch der weitere Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seiner Gegenvorstellung vom 27. Februar 2020, wenn er ausführt, dass der Kläger die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 9.10.2019 – Anmerkung des Gerichts) nicht erhalten habe. Denn bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 23. Oktober 2019 (Anlage K3 zur Klageschrift vom 20.12.2019) führte der Klägerbevollmächtigte aus: „Unser Mandant hat von einem Mieter seines Dreifamilienhauses in … Ihren Festsetzungsbescheid vom 01.10.2019 und die Postübergabeurkunde und das Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers, vom 09.10.2019 zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten“. Der anwaltlich vertretene Kläger hat folglich die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft noch vor dem hierfür festgesetzten Termin (29.10.2019) erhalten, aber anscheinend diesen Termin verstreichen lassen. Der Kläger hätte sich aber auf dem Zivilrechtsweg gegen die Handlung des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan, nämlich die Abnahme der Vermögensauskunft oder die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO wenden können. Hierüber wurde der Kläger auch vom Gerichtsvollzieher im Rahmen der Ladung zur Abgabe der Vermögenauskunft im Schreiben vom 9. Oktober 2019 (vorgelegt als Anlage K4 zum Klageschriftsatz vom 20.12.2020) belehrt. Gegen die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hätte der Kläger ferner nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen bzw. nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung stellen können. Hierüber hat der Gerichtsvollzieher den Kläger mit Schreiben vom 4. November 2019 (vorgelegt mit der Gegenvorstellung vom 27.2.2020 als Anlage K4) informiert. Auch hätte die Klägerseite gegen den Beklagten mit dem Einwand, die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide vom 4. Juni 2019 und 2. Juli 2019 nicht erhalten zu haben, beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Art. 22 VwZVG („Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen“) geltend machen können. Die Klägerseite hat weder vorgetragen, dass sie von möglichen Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsverfahren Gebrauch gemacht hätte, noch ist solches nach Aktenlage erkennbar.
Die laufende Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2019 (dem die Festsetzungsbescheide vom 4.6.2019 und 2.7.2019 zugrunde lagen), gegen die keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, kann damit keinen „besonderen Grund“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO darstellen, der im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019, aus dem die Zwangsvollstreckung gerade noch nicht gedroht hatte (s. Rn. 12), zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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