Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtsvollzieher, Beschwerde, Zustellung, Dokumentenpauschale, Kostenrechnung, Form, Staatskasse, Rechnung, Auslagen, Schriftsatz, Stellungnahme, Hinweis, Partei, Ausfertigung, elektronisches Dokument, einheitliche Rechtsprechung

Aktenzeichen  2 M 1071/21

Datum:
26.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24140
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Auf die Kostenerinnerung vom 14. Mai 2021 wird die Kostenrechnung vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen 1 DRI-0509/21 dahingehend abgeändert, dass die Position KV 700 Dokumentenpauschale i.H.v. 10,00 € zu streichen ist.
2. Die Erinnerung ergeht Gerichtskosten frei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Gerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt. Dazu wurde ihm durch das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bayreuth lediglich eine einzige Beschlussausfertigung in Papierform weitergeleitet. Seitens der Gläubigervertreter wurde der Antrag gemäß § 130 a ZPO eingereicht. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat in der genannten Kostenrechnung die Dokumentenpauschale damit begründet, dass ihm die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsgericht Bayreuth ohne Abschriften zugeleitet wurden sei. Diese seien in seinem Büro erstellt worden und deshalb in Rechnung gestellt worden.
Hiergegen wird seitens der Gläubigervertreter Erinnerung geführt. Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der Abrechnung der Dokumentenpauschale nach KV 700 GVKostG nicht vorliegen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei elektronisch über das beA beantragt worden. Abschriften von digitalen Dokumenten beglaubigt oder unbeglaubigt seien nicht mehr notwendig.
Die Staatskasse wurde hierzu gehört.
Die Kostenerinnerung ist zulässig und auch begründet, § 5 GVKostG, § 66 GKG.
Eine Partei die einen Schriftsatz gemäß § 130 a ZPO Form wirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen, vgl. insoweit Münchener Kommentar § 133 ZPO RdNr. 6. Hinsichtlich Auslagen nach Nr. 9000 Ziffer 1 GVGKG ist anerkannt – dies auch unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/4067) – dass Kosten nicht angesetzt werden können, vgl. insoweit auch OLG Nürnberg 2 O 3607/20.
Weiter ist festzustellen, dass der Gerichtsvollzieher zwar entsprechende Arbeiten verrichtet hat, welche er allerdings aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten nicht abrechnen kann. Vielmehr wäre berechtigt – sollte dem Gerichtsvollzieher seitens der zuständigen Serviceeinheiten nicht die ausreichenden Zahlen von Abschriften zur Verfügung gestellt werden – diese bei den Serviceeinheiten nachzufordern. Soweit er sie selbst herstellt, kann dies jedenfalls nicht mit einer Kostentragungspflicht verbunden sein.
Im Hinblick auf den Umstand, dass im hiesigen Bezirk eine einheitliche Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist und die Staatskasse im Hinblick auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.06.2021 eine andere Ansicht vertritt, war die Beschwerde zuzulassen, § 69 GKG i.V.m. § 5 GVKostG.


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