Kosten- und Gebührenrecht

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schweinemastbetrieb

Aktenzeichen  M 28 K 18.5509

Datum:
29.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28050
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Bay KG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 16 Abs. 5
BImSchG § 17

 

Leitsatz

Hat die Behörde mehrfach ihre fachliche Einschätzung dargelegt, stellt es keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn sie zur Behandlung eines förmlichen Antrags ein Gutachten einholt und nicht nur die eigene fachliche Einschätzung wiederholt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angegriffene Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 9. Oktober 2018, dem Kläger die Erstattung von Auslagen für ein immissionsschutzfachliches Gutachten in Höhe von 3.332,00 € aufzuerlegen, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Sie beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Kostengesetz (KG). Danach erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen); zu den Auslagen zählen dabei auch die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. Der Kläger ist auch Kostenschuldner nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG, da er durch seinen Antrag vom 11. April 2018 die Amtshandlung veranlasst hat. Anhaltspunkte für eine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 3 KG sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Argumentation des Klägers verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg, insbesondere wird dadurch nicht begründet, dass die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch die Behörde nach Art. 16 Abs. 5 KG nicht erhoben werden dürften:
Soweit geltend gemacht wurde, dem Kläger sei vor der Beauftragung des Gutachtens keine Gelegenheit gegeben worden, seinen Antrag auf nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) zurückzunehmen und der Kläger habe allenfalls von Kosten in Höhe von rund 500 € ausgehen dürfen, trifft es zwar zu, dass das Landratsamt den Auftrag an das Ingenieurbüro am 2. Juli 2018 gleichzeitig mit einem Schreiben an die (frühere) Bevollmächtigte des Klägers, versandte. Die (frühere) Bevollmächtigte des Klägers bestätigte aber gegenüber dem Landratsamt am 6. Juli 2018 den Erhalt dieses Schreibens des Landratsamts und kündigte die Weiterleitung des Schreibens an den Kläger an. In dem Schreiben des Landratsamts an die (frühere) Bevollmächtigte des Klägers vom 2. Juli 2018 wird auf das Angebot des Ingenieurbüros, die darin konkret genannte Honorarsumme von 2.800,00 € netto und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Kosten auferlegt werden müssten, wenn sein Antrag auf Grund des Gutachtens abgelehnt werden müsste. Es wäre deshalb auch nach der Auftragserteilung durch das Landratsamt zeitlich und tatsächlich noch möglich gewesen, den Auftrag an das Ingenieurbüro zu widerrufen (oder jedenfalls die Kosten erheblich geringer zu halten), falls der Kläger dies gewünscht und unverzüglich veranlasst hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde vom Kläger aber schon nicht behauptet. Ob, wann und mit welchen Aussagen die (frühere) Bevollmächtigte den Kläger über das Schreiben vom 2. Juli 2018 verständigte, spielt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Landratsamts keine Rolle, da der Kläger insoweit auch für das Handeln seiner früheren Bevollmächtigten verantwortlich wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Auch das weitere Argument der Klägerseite, es wäre für den Sachbearbeiter des Landratsamts unschwer erkennbar gewesen, dass und warum die Höhenabweichung der Abluftkamine im Bereich des Anwesens des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige rechtlich relevanten Benachteiligungen hervorrufen könne, verhilft der Klage nicht zum Erfolg: Bei einer Gesamtwürdigung des Vortrags beider Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und des Inhalts der vorgelegten Behördenakten wurde seitens des Beklagten ausreichend belegt, dass auf die mehrfachen Eingaben und Beschwerden des Klägers hin in individuellen Gesprächen mit dem Kläger (vgl. z.B. Gesprächsnotiz vom 12. Juli 2017, Bl. 217 Band VIII der Behördenakten) und gegenüber der Öffentlichkeit (etwa einem im Oktober 2017 veröffentlichten Pressegespräch mit der S. Zeitung, vgl. Bl. 19 und 29 Band IX der Behördenakten) mehrfach versucht wurde darzulegen, warum aus immissionsschutzfachlicher Sicht des Landratsamts eine rechtlich relevante Betroffenheit des Klägers durch die Höhe der Abluftkamine nicht bestehe. Nachdem der Kläger trotz dieser vorangegangenen Bemühungen jedoch ausdrücklich – und anwaltlich vertreten – den förmlichen Antrag vom 11. April 2018 stellte und auch öffentlich (vgl. S. Zeitung vom 20. Oktober und 25. November 2017, Bl. 29 und 42 Band IX der Behördenakten) sinngemäß äußerte, das Landratsamt wolle nur einen eigenen Fehler nicht zugeben, war es aus Sicht des Landratsamts weder erfolgversprechend noch für eine rechtmäßige Amtshandlung i.S.v. Art. 16 Abs. 5 KG geboten, zur Behandlung des förmlichen Antrags des Klägers lediglich die eigene fachliche Einschätzung zu wiederholen. Es war im konkret vorliegenden Einzelfall nicht zu erwarten, dass der Kläger diese Einschätzung nunmehr akzeptieren würde. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landrastsamt nach Art. 16 Abs. 5 KG besteht deshalb nach Überzeugung des Einzelrichters nicht.
Die Einholung des Gutachtens kann deshalb auch als „notwendig“ angesehen werden, soweit man § 13 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV insoweit entsprechend anwenden wollte.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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