Kosten- und Gebührenrecht

Kammerbeschluss: Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung und Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach eA-Ablehnung

Aktenzeichen  2 BvR 1427/21

Datum:
9.9.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 12. August 2021, Az: 2 BvR 1427/21, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 11. August 2021, Az: A 7 K 2350/21, Beschlussvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. Juli 2021, Az: A 7 K 2241/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2
2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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