Kosten- und Gebührenrecht

Kein Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen Entscheidung im Abhilfeverfahren

Aktenzeichen  18 W 142/21

Datum:
9.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10620
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Entscheidung im Abhilfeverfahren kann nur vom Gegner des Beschwerdeführers mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn er durch die Abhilfe beschwert wird. Für den Beschwerdeführer ist die Nichtabhilfe nicht mit einer zusätzlichen Beschwer verbunden, weil diese Entscheidung nur vorläufigen Charakter trägt.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 T 15397/20 2021-01-26 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die zum Oberlandesgericht München eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde” des Antragstellers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2021 (Az: 13 T 15397/20) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 21.08.2020 beim Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 21.08.2020 (Az: 114 C 14579/20) wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die mit Schreiben vom 26.08.2020 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht München I mit Beschluss vom 08.09.2020 (Az: 13 T 11086/20) zurück.
Gegen die Kostenrechnungen der Landesjustizkasse Bamberg vom 03.09.2020 und 23.09.2020 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2020 und 29.09.2020 jeweils „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ ein. Das Amtsgericht legte die Rechtsmittel des Antragstellers als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus und wies diese mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az: 114 C 14579/20) zurück. Gegen den Beschluss vom „18.11.2020“ legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2020 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 22.12.2020 half das Amtsgericht München der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vor. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 04.01.2021 (Az.: 13 T 15397/20) die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig. Mit Schreiben vom 12.01.2021 legte der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom „07.01.2021“ zum Oberlandesgericht München „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ ein. Das Landgericht München I half dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.01.2021 (Az: 13 T 15397/20) nicht ab. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.02.2021 (Az: 11 W 35/21) verworfen.
Mit Schreiben vom 27.01.2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom „27.01.2021“ (recte: Nichtabhilfebeschluss vom 26.01.2021) „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ eingelegt. Hinsichtlich der Gründe wird auf das vorgenannte Schreiben (Bl. 72/73 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Eine Umdeutung in ein statthaftes Rechtsmittel ist nicht möglich.
1. Über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet das Revisionsgericht (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Im vorliegenden Fall wird von einer Vorlage an den zum Bundesgerichtshof abgesehen, weil das Rechtsmittel ausdrücklich Oberlandesgericht München eingelegt worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich nicht vorliegen.
Im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 1747/20 Pre hatte das Beschwerdegericht den Antragsteller bereits darauf hingewiesen, dass mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht angegriffen werden kann (§ 544 Abs. 1 ZPO). Auch im vorliegenden Fall liegt gar kein Berufungsurteil vor.
2. Gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2021 steht dem Antragsteller im Übrigen kein Rechtsmittel zu, weil das Landgericht mit diesem Beschluss dem Rechtsmittel des Antragstellers vom 12.01.2021 nicht abgeholfen hat. Eine Entscheidung im Abhilfeverfahren kann nur vom Gegner des Beschwerdeführers mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn er durch die Abhilfe beschwert wird (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 41. Aufl., § 572 Rn. 5). Für den Beschwerdeführer ist die Nichtabhilfe nicht mit einer zusätzlichen Beschwer verbunden, weil diese Entscheidung nur vorläufigen Charakter trägt. Verworfen wurde das Rechtsmittel des Antragstellers erst mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.02.2021 (Az: 11 W 35/21).
3. Der gestellte Antrag auf eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV kann – unbeschadet des Fehlens aller übrigen Voraussetzungen – bereits wegen der fehlenden Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels keinen Erfolg haben.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.
Für die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde fällt eine Festgebühr gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an. Der Beschwerdegegner wurde an dem von vornherein aussichtslosen Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.


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