Kosten- und Gebührenrecht

Klage auf Unterhaltung einer Gemeindestraße

Aktenzeichen  8 C 20.1757

Datum:
1.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24813
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 66, § 68

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 20.787 2020-07-13 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage, die beklagte Gemeinde zu verpflichten, das Bankett einer Gemeindeverbindungsstraße baulich auszubessern und bis dahin die Geschwindigkeit im dortigen Straßenabschnitt einstweilen auf 30 km/h zu beschränken. Nach Klagerücknahme stellte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit Beschluss vom 13. Juli 2020 ein, erlegte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger am 15. Juli 2020 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, aufgrund der Bedeutung der Klage für ihn und des damit verbundenen Aufwands sei ein Streitwert von höchstens 2.500 Euro angemessen.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die statthafte Beschwerde, die nicht ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), hat keinen Erfolg.
1. Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Reduzierung des Streitwerts auf 2.500 Euro begehrt. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt bei einer solchen Ermäßigung des Streitwerts nicht die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. Maßgeblich ist insoweit der Differenzbetrag der tatsächlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die sich für den Beschwerdeführer aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert ergeben (BayVGH, B.v. 15.3.2018 – 8 C 18.284 – juris Rn. 6; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 68 GKG Rn. 6). Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 5.000 Euro hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger nach seiner Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 146 Euro (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie die der Beklagten nach Nr. II des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2020 zu erstattende Rechtsanwaltskosten (vgl. Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 456,92 Euro (303 Euro x 1,3 + 16% Umsatzsteuer, vgl. § 28 Abs. 1 UStG i.d.F.v. 29.6.2020) zu tragen. Dies ergibt tatsächliche Gebühren in Höhe von insgesamt 602,92 Euro. Im Falle der mit der Beschwerde erstrebten Reduzierung des Streitwerts auf 2.500 Euro ergäbe sich eine Gerichtsgebühr von 108 Euro und zu erstattende Rechtsanwaltskosten von 303,11 Euro (201 Euro x 1,3 + 16% Umsatzsteuer), mithin ein Gesamtbetrag von 411,11 Euro.
2. Wenn man die Beschwerde dahingehend auslegt, dass ein die geringsten Gebühren auslösender Streitwert bis 500 Euro (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) angestrebt wird, ist diese zulässig, aber unbegründet. Die verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der Streitwert ist nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Umstände, welche für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage habe einen „vergleichsweise geringen Aufwand“ verursacht, findet dies – wie vorstehend dargelegt – bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG keine Berücksichtigung (BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – UPR 2016, 116 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.5.2020 – 7 C 20.366 – juris Rn. 4).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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