Kosten- und Gebührenrecht

Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten

Aktenzeichen  B 1 K 17.640

Datum:
8.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41809
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 analog
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Parteien haben die Hauptsache im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2019 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache hätte die Klage lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des streitgegenständlichen Bescheides in der Sache Erfolg gehabt. Im Hinblick auf alle weiteren verfahrensgegenständlichen Ziffern des angegriffenen Bescheides kann der Rechtsverfolgung hingegen keine hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden. Insoweit wird bezüglich der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 bis 11 auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2017 im zugehörigen Sofortverfahren (Az. B 1 S 17.718) Bezug genommen. Die Klage gegen die Ziffer 12 des angegriffenen Bescheides ist bereits unzulässig, da Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich nach dem besonderen Eilrechtsverfahren zu gewähren ist (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m. w. N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Gegen die Kostenentscheidung in den Ziffern 13 und 14 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.878) und die Widerrufe der Negativatteste den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 – W 8 K 17.502 – juris Rn. 50). Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zwar unterliegt der Kläger nach summarischer Prüfung in der Hauptsache hinsichtlich eines Großteils der angegriffenen Ziffern des Bescheides vom 7. August 2017, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung von erheblicher Bedeutung für die Durchsetzung des Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbots (vgl. Az. B 1 K 19.878) war. Es entspricht daher billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben.
3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1, 1.7.2 und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bestimmung des Streitwertes außer Betracht, da im noch anhängigen Verfahren B 1 K 19.878 über die Grundverfügungen zu entscheiden ist. Außer Betracht bei der Streitwertberechnung bleiben auch die Verfügungen in den Ziffern 9 bis 14 des streitgegenständlichen Bescheides, da diese nur Nebenentscheidungen zum Hundehaltungs- und Betreuungsverbot darstellen. Streitwertbestimmend sind hingegen die Widerrufe der Negativatteste der Rottweiler-Rüden, die als Anordnung gegen den Kläger als Hundehalter mit dem Auffangwert ins Gewicht fallen und die Sicherstellungsanordnung (Ziffer 5), die als tierschutzrechtliche Anordnung ebenfalls mit dem Auffangwert berücksichtigt wird. Die Auferlegung der Tierheimkosten gegen den Kläger (Ziffer 7) stellt eine Nebenentscheidung zur Sicherstellung dar und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. Daher ergibt sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR.


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