Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  15 CS 16.1773

Datum:
8.5.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3 S. 1, § 146, § 161 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
GKG GKG § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Hat die Behörde das erledigende Ereignis durch Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung selbst herbeigeführt und sich daher aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben, entspricht es billigem Ermessen iSd § 161 Abs. 2 VwGO, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.    (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 S 16.1209 2016-08-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. August 2016 sind wirkungslos geworden.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Das nach zwischenzeitlicher Ruhendstellung fortgesetzte und nunmehr durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 28. April 2017 und vom 3. Mai 2017) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in Ziffer I. und Ziffer II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entsprechend, vgl. BayVGH, .v. 21.10.2010 – 8 CE 10.1285 – juris Rn. 1; B.v. 28.9.2016 – 15 CE 16.1374 – juris Rn. 7).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn dieser hat das erledigende Ereignis durch Bescheid vom 25. April 2017, mit dem die streitgegenständliche Verfügung vom 10. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2016 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufgehoben wurde, selbst herbeigeführt, ist damit – wovon er in dem abhelfenden Aufhebungsbescheid selbst ausgeht – dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nachgekommen und hat sich daher aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 9 A 23.06 – juris Rn. 2; B.v. 11.1.2010 – 10 C 6.09 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 15 N 15.697 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2003 – 20 N 02.2591 – juris Rn. 2; B.v. 21.10.2010 – 8 CE 10.1285 – juris Rn. 2; B.v. 4.3.2016 – 15 N 15.697 – juris Rn. 5).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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