Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  15 N 16.825

Datum:
13.4.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ist die Erledigungserklärung als verdeckte Antragsrücknahme zu werten, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Erledigungserklärung als verdeckte Antragsrücknahme liegt vor, wenn der Antragsteller die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist, oder er die Erledigung selbst herbeigeführt hat, um auf diese Weise die Kostenfolge einer Antragsrücknahme zu umgehen (Verweis auf BayVGH BeckRS 2014, 59691). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der beiden Hauptbeteiligten (Schriftsätze des Antragstellers vom 6. April 2017 und der Antragsgegnerin vom 12. April 2017) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Zustimmung der weiteren Beteiligten ist nicht erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 6).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine Erledigungserklärung als verdeckte Rücknahme des Normenkontrollantrags zu werten und ihm deshalb in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Erledigungserklärung als verdeckte Antragsrücknahme liegt vor, wenn der Antragsteller die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist, oder die Erledigung selbst herbeigeführt hat, um auf diese Weise die Kostenfolge einer Antragsrücknahme zu umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 15 N 14.2425 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier anzunehmen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auf die Sach- und Rechtslage sowie darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Klage am Maßstab von § 47 Abs. 2a VwGO problematisch erscheint. Hierzu hat sich der Kläger im Anschluss in der Sache nicht mehr geäußert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Der Antragsteller hat die Rechtsverfolgung damit in diesem Verfahrensstand nunmehr ohne Weiteres durch Erledigungserklärung aufgegeben.
Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deshalb billig, weil sie im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).


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