Aktenzeichen 9 N 16.2097
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) der Behörde aufzuerlegen, wenn sie das erledigende Ereignis für ein Normenkontrollverfahren durch Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans selbst herbeigeführt hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 14.10.2016) und des Antragsgegners (Schriftsatz vom 9.11.2016) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Maßgeblich für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung ist hier, dass der Antragsgegner das erledigende Ereignis mit der Aufhebung des Bebauungsplans „Am Horn“ durch den Beschluss seines Marktgemeinderats vom 16. August 2016 durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. Schmidt in Eyermann VwGO, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 18 zu § 161). Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 16. August 2016 entnommen werden kann, beruht die Aufhebung des Bebauungsplans darauf, dass nach einem Vergleich der Gesamtkosten für das Baugebiet „Am Horn“ mit den Gesamtkosten für das Baugebiet „Am Graben“ festgestellt wurde, dass eine Wohnbebauung „Am Graben“ für den Antragsgegner günstiger ist als eine Wohnbebauung „Am Horn“ und zudem attraktiver ist aufgrund der südlichen Ausrichtung Richtung Schwanberg.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.