Kosten- und Gebührenrecht

Kostenerstattung für die Einlagerung eines Meisterprüfungswerkstücks

Aktenzeichen  W 6 M 19.1370

Datum:
24.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33742
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
VwGO § 161
VwGO § 162 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 2 S. 1
HwO § 47 Abs. 1
HwO § 47 Abs. 2
HwO § 50 Abs. 1
BayHO Art. 7
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2019 (W 6 K 17.782) wird geändert. Dem Antragsgegner sind die geltend gemachten Kosten für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks in Höhe von 1.540,00 EUR nicht zu erstatten.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

Gründe

I.
Mit seiner am 27. Juli 2017 erhobenen Klage im Verfahren W 6 K 17.782 begehrte der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids der Handwerkskammer für … vom 28. Oktober 2016 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 21. Juni 2017, in welchem der Antragsteller über das Nichtbestehen seiner fachpraktischen Meisterprüfung im Schreinerhandwerk benachrichtigt wurde, sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, die vom Antragsteller abgelegte Meisterprüfung mit bestanden zu werten. Die Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2019 abgewiesen und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Am 28. Februar 2019 (Eingang) beantragte die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für … für den Antragsgegner die Festsetzung zu erstattender außergerichtlicher Kosten. Neben Reisekosten, Tagegeld, Übernachtungskosten sowie einer Kostenpauschale für Post und Telekommunikation wurden dabei als sonstige Kosten „Raumkosten [der] Handwerkskammer für … “ für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks (Doppelbettanlage mit Nachttischen) während des Verfahrens in Höhe von insgesamt 1.540,00 EUR geltend gemacht. Angesetzt wurden insoweit für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 20. Februar 2019 pauschale 55,00 EUR pro angefangenem Monat.
Mit Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. April 2019 wurde der Antragsgegner aufgefordert, zur Frage der Notwendigkeit der geltend gemachten Raumkosten Stellung zu nehmen sowie diese durch Vorlage einer Rechnung glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 (Eingang) erklärte die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für … für den Antragsgegner, die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks sei zur Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Es bestehe eine Aufbewahrungspflicht von Prüfungsunterlagen und Prüfungsstücken bis zur Bestandkraft bzw. Rechtskraft einer Prüfungsentscheidung. Eine Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks sei notwendig gewesen, um eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht sicherzustellen. Dem Schreiben war eine Rechnung der „Akademie für Unternehmensführung“ der Handwerkskammer für … vom 14. Juni 2019 beigefügt. In Rechnung gestellt wurden darin der Handwerkskammer für … – Hauptverwaltung/Abteilung Prüfungen – insgesamt 1.540,00 EUR für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks des Antragstellers. Angesetzt wurde für den Zeitraum von November 2016 bis Februar 2019 ein Preis von 5,50 EUR pro Monat für eine benötigte Lagerfläche von 10 m2.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2019 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Einbezug der geltend gemachten Raumkosten in Höhe von 1.540,00 EUR die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners auf insgesamt 1.837,25 EUR fest (Nr. I), die nach dem Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2019 der Antragsteller zu tragen hat (Nr. II), einschließlich einer Verzinsung gemäß § 104 ZPO ab 28. Februar 2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (Nr. III). Der Beschluss wurde dem Antragstellerbevollmächtigten am 25. Juli 2019 zugestellt.
Am 30. Juli 2019 ließ der Antragsteller unter dem Aktenzeichen W 6 K 17.782 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts erheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erinnerung richte sich nur gegen die Festsetzung von 1.540,00 EUR für die Lagerung des Bettes. Es werde bestritten, dass für die Einlagerung des Bettes 10 m2 notwendig gewesen seien. Die Geltendmachung von 55,00 EUR pro Monat sei überteuert. Es gehe der Handwerkskammer darum, den Antragsteller nachträglich für die Klageerhebung zu sanktionieren. Die vermeintliche Rechnung sei von der Handwerkskammer an die Handwerkskammer geschickt und nicht gezahlt worden. Die Kosten seien der Handwerkskammer – Hauptverwaltung/Abteilung Prüfungen – überhaupt nicht entstanden, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe. Es stelle sich die Frage, ob sich die Handwerkskammer diese Rechnung auch selbst gestellt hätte, wenn sie unterlegen gewesen wäre. Es werde die Vorlage eines Zahlungsnachweises verlangt. Kosten könnten nur verlangt werden, wenn diese angefallen seien. Eine Partei könne keinen Gewinn aus einem Prozess schlagen, sondern bekäme nur die notwendigen Auslagen und angefallenen Kosten ersetzt. Für die Scheinrechnung bestehe kein Erstattungsanspruch. Das Bett sei im Keller der Handwerkskammer eingelagert worden. Der Raum habe sowieso zur Verfügung gestanden. Dass derartige Kosten entstehen würden, sei dem Antragsteller nicht bewusst gewesen. Er hätte hierüber seitens des Antragsgegners informiert werden müssen, um über das zusätzliche Prozesskostenrisiko zu entscheiden. Die Dauer des Verfahrens habe nicht allein in den Händen des Antragstellers gelegen. Dem Prüfling würden so erhebliche Lagerkosten drohen, die eine gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen wirtschaftlich nicht mehr tragbar erscheinen ließe. Bereits mit dem Abbau und Aufbau des Prüfungsstücks im Keller sei eine Beweisführung nicht mehr möglich gewesen.
Die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für … erwiderte hierauf für den Antragsgegner, das Bett habe samt Rückwand und Nachtkästen eine Lagerfläche von 10 m2 beansprucht. Zur Berechnung der Kosten sei der Mietpreisspiegel für Lagerflächen in Würzburg (Warmlager, einfache Qualität, nicht Innenstadtlage) herangezogen worden. Der Vorwurf einer Sanktionierung des Antragstellers werde zurückgewiesen. Es bestehe eine Aufbewahrungspflicht von Prüfungsunterlagen und Prüfungsstücken bis zur Bestandkraft bzw. Rechtskraft einer Prüfungsentscheidung, die auf das Recht des Prüfungsteilnehmers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zurückgehe. Kosten entstünden durch die Nutzung bzw. Inanspruchnahme von Räumen. Nach einer Nutzung werde dem Benutzer eine Rechnung gestellt, was im vorliegenden Fall geschehen sei. Wann und ob diese Rechnung beglichen werde, ändere nichts an der Entstehung der Kosten. Ein Zahlungsnachweis für die Entstehung der Kosten sei damit irrelevant. Der besagte Raum werde üblicherweise durch die Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … als Lagerraum für die Ausstattung der Schulungsräume genutzt. Diese Nutzung habe während der Einlagerung des Bettes entfallen müssen. Ein Ab- und Wiederaufbau des Meisterstücks durch den Prüfling scheide in einem nicht abgeschlossenen Verfahren aus, weil sonst Nacharbeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Dass während des Rechtsstreits Lagerkosten entstehen könnten, sei üblich und hätte der Antragsteller in seine Überlegungen einbeziehen können.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung des Antragstellers nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte W 6 K 17.782 verwiesen.
II.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2019 für das Verfahren W 6 K 17.782 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig und begründet.
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 6 VwGO die Kammer, da diese die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BeckRS 2004, 20013 Rn. 10). Bei der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung handelt es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung zur Hauptsache.
2. Gegenstand der Erinnerung ist vorliegend nur die Frage, ob die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks zu Recht festgesetzt wurden. Nur insoweit wendet sich der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.
3. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage wurden die vom Antragsgegner geltend gemachten Auslagen für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks in Höhe von 1.540,00 EUR zu Unrecht als erstattungsfähige notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO festgesetzt.
3.1 Zu den Kosten, die der Antragsteller nach der Kostenlastentscheidung im Urteil vom 23. Januar 2019 (W 6 K 17.782) dem Grunde nach zu tragen hat, gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners. Unter Aufwendungen sind die dem Erstattungsberechtigten tatsächlich entstandenen persönlichen Auslagen zu verstehen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 4 m.w.N.). Neben den Aufwendungen, die im Prozess selbst entstanden sind, gehören dazu auch Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen sonstige Unkosten, die im weiteren Zusammenhang mit dem Prozess entstanden sind (BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 6 C 14.979 – BeckRS 2014, 55315 Rn. 4; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 9). Nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zählen daher die allgemeine Mühewaltung und allgemeine Geschäftsunkosten, insbesondere nicht die Generalunkosten einer Behörde. Denn diesen Aufwendungen fehlt der konkrete Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit und sie lassen sich nicht der Rechtsverfolgung im Einzelfall zuordnen (Olbert in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 162 Rn. 17 m.w.N.).
Die von den Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten sind glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO; vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, VwGO § 162 Rn. 9).
3.2 Nach vorstehenden Maßstäben fehlt es vorliegend bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Antragsgegners, dass er die von der Akademie für Unternehmensführung bei der Handwerkskammer Unterfranken am 14. Juni 2019 in Rechnung gestellten Kosten für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks – ihr tatsächliches Entstehen (dazu unten) unterstellt – selbst zu tragen hatte.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind nur notwendige Aufwendungen, die ein Beteiligter zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst zu tätigen hatte. Dem Antragssteller obliegt mithin nach der Kostenlastentscheidung im Urteil vom 23. Januar 2019 (W 6 K 17.782) eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nur insoweit, als diese vom Antragsgegner als Beteiligter (vgl. § 63 Nr. 2 VwGO) aufgewendet wurden.
Obsiegender Beklagter im gerichtlichen Verfahren W 6 K 17.872 und Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist alleine der Freistaat … als Rechtsträger des für die Abnahme von Meisterprüfungen eingerichteten Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 HwO).
Der Antragsgegner hat jedoch nicht dargelegt, dass er selbst die von der Akademie für Unternehmensführung bei der Handwerkskammer Unterfranken geltend gemachte Lagergebühr zu tragen hatte. Schon ausweislich des Kostenfestsetzungsantrags vom 28. Februar 2019 (Eingang) handelt es sich um „Raumkosten der Handwerkskammer für … für die Einlagerung des Prüfungsstücks“. Dies wird durch die auf Verlangen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsgegner vorgelegte Rechnung vom 14. Juni 2019 bestätigt. Dort stellt die Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer Unterfranken Kosten für die Lagerung des Bettes weder dem Antragsgegner direkt in Rechnung, noch dem Meisterprüfungsausschuss für das Schreinerhandwerk als Prüfungsbehörde des Antragsgegners. Vielmehr ist die Rechnung an die Handwerkskammer für … (Hauptverwaltung/Abteilung Prüfungen) adressiert. Dass diese den Antragsgegner insoweit in Regress genommen hat, ist nicht ersichtlich.
Der von der Akademie für Unternehmensführung für die Kosten des Raumes in Anspruch genommenen Handwerkskammer für … steht mangels eigener Stellung als Verfahrensbeteiligte im Verfahren W 6 K 17.872 ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Antragsteller nicht zu. Der Handwerkskammer für … obliegt lediglich die Geschäftsführung der für ihren Bezirk eingerichteten Meisterprüfungsausschüsse (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 HwO). Eine Beteiligtenstellung (§ 63 VwGO) der Handwerkskammer im gerichtlichen Verfahren betreffend die Überprüfung einer von den Meisterprüfungsausschüssen als Behörden des Antragsgegners abgenommenen Prüfung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ein Erstattungsanspruch der Handwerkskammer für … folgt auch nicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 HwO, wonach die Handwerkskammern die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten tragen. Denn hierzu gehören nur diejenigen Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung im Zusammenhang stehen. Folgekosten wie die Kosten von Rechtsbehelfsverfahren in Meisterprüfungsangelegenheiten sind hingegen nicht von den Handwerkskammern zu tragen (ausführlich BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 25/87 – GewArch 1990, 68; siehe auch Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 2). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer Meisterprüfung anfallende Kosten sind den Handwerkskammern daher weder als Verfahrenskosten zu erstatten, noch können sie von den Handwerkskammern auf Grundlage ihrer Gebührenordnungen als Teil der Prüfungsgebühr erhoben werden. Denn aus dem Konnexitätsprinzip, wonach Aufgabenverantwortung und Aufgabenlast zusammengehören, folgt, dass der Freistaat … mit Rechtsbehelfsverfahren verbundene Kosten trägt, die auf der Tätigkeit der Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Behörden beruhen (vgl. BVerwG, aaO).
3.3 Dem Antragsteller ist im Übrigen beizupflichten, dass bereits das tatsächliche Entstehen der von der Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … geltend gemachten Kosten für die Lagerung des Bettes fraglich ist.
Im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht sämtliche durch die Nutzung bzw. Inanspruchnahme von Räumen entstehende Kosten nach Maßgabe eines weiten (betriebswirtschaftlichen) Kostenverständnisses. Zu ersetzen sind ausschließlich den Beteiligten tatsächlich entstandene Aufwendungen.
Da die vorgelegte Rechnung der Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … an die Hauptverwaltung/Abteilung Prüfungen der Handwerkskammer für … gerichtet war, ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Zahlung der in Rechnung gestellten Raumkosten im Sinne eines wirtschaftlichen Mittelabflusses seitens der Handwerkskammer für … nicht erfolgte. Dass möglicherweise im Rahmen der internen Buchhaltung der Handwerkskammer tatsächlich angefallene oder fiktiv berechnete Mietkosten für die Lagerung des Bettes innerbehördlich einer bestimmten Kostenstelle – hier der Hauptverwaltung/Abteilung Prüfungen – zugewiesen werden, stellt keine erstattungsfähige Aufwendung dar.
3.4 Schließlich wurde auch die prozesswirtschaftliche Erforderlichkeit einer Einlagerung des Bettes bei der Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … zu einem in Würzburg ortsüblichen Mietpreis nicht glaubhaft gemacht.
Die Notwendigkeit einer im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO geltend gemachten Aufwendung muss aus der objektiven ex ante-Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5 m.w.N.). Demnach durfte der Antragsgegner vorliegend zwar zunächst vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine Einlagerung des Prüfungsstücks während des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens zur eigenen Rechtsverteidigung, aber auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragstellers grundsätzlich angezeigt war. Denn dem Antragsgegner musste es sich nicht von vorneherein aufdrängen, dass das Gericht im weiteren Gang des Verfahrens eine Inaugenscheinnahme des Prüfungsstücks letztlich nicht für erforderlich hielt.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Einlagerung des Bettes zu Kosten in der von der Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … geforderten Höhe notwendig war. Jeder Beteiligte ist aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (st.Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2017 – 9 KSt 4/17aO – NJW 2017, 3542 Rn. 2). Für den Antragsgegner ergibt sich dies zudem aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO). Hält der Meisterprüfungsausschuss zur Beweissicherung und etwaigen Nachprüfung in einem verwaltungsinternen oder gerichtlichen Kontrollverfahren die Einlagerung eines sperrigen Meisterprüfungswerkstücks für erforderlich, folgt aus der Pflicht zur Kostenminimierung, dass der streitbefangene Gegenstand grundsätzlich in hierfür geeigneten und ggf. nach Möglichkeit freizuräumenden Räumlichkeiten der Prüfungsbehörde oder einer um Amtshilfe gebetenen Behörde aufzubewahren ist. Der Prüfling wird auf diese Weise kostenmäßig gegenüber der externen Anmietung eines Raumes bessergestellt, da die mit einer Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks in Räumlichkeiten einer Behörde verbundenen allgemeinen Geschäftsunkosten im Regelfall mangels konkretem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit nicht als außergerichtliche Aufwendung erstattungsfähig sind. Auch das Entfallen einer anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des zeitweise beanspruchten Lagerraumes einer Behörde ist kostenrechtlich irrelevant. Ein fiktiv erzielbarer Erlös der anderweitigen Nutzung eines solchen Raumes stellt bereits an sich keine tatsächlich entstandene Aufwendung nach § 162 Abs. 1 VwGO dar. Auch steht das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit der – etwa auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommenen – Abrechnung von Opportunitätskosten im Sinne des entgangenen Nutzens einer alternativen Verwendung des herangezogenen Lagerraumes seitens der Prüfungsbehörde entgegen.
Für eine grundsätzliche Einlagerung von streitbefangenen sperrigen Meisterprüfungsstücken in Räumlichkeiten der Prüfungsbehörde spricht im Übrigen auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) der Zugang zu einer beruflichen Betätigung mit subjektiver Zulassungsschranke begehrenden Meisterschüler. Denn diese haben weder die Dauer eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens alleine in der Hand, noch Einfluss auf die Konditionen der externen Anmietung eines Lagerraumes seitens der Prüfungsbehörde. Klagende Meisterschüler stünden andernfalls im Falle des Unterliegens der Gefahr gegenüber, bei einer Aufbewahrung ihrer Prüfungsstücke in dafür angemieteten Räumlichkeiten mit unverhältnismäßig hohen Prozesskosten belastet zu werden. Dies birgt das Risiko, dass spätere Teilnehmer der Meisterprüfung wegen der drohenden Kosten von vorne-herein von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgehalten werden.
Eine Einlagerung von streitbefangenen Meisterprüfungswerkstücken in eigens von der Prüfungsbehörde angemieteten Räumlichkeiten kommt deshalb mit Blick auf die Pflicht der Beteiligten zur Prozesswirtschaftlichkeit allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere, wenn von Seiten der Prüfungsbehörde glaubhaft gemacht werden kann, dass eigene Räumlichkeiten zur Aufbewahrung nicht zur Verfügung standen und auch entsprechende Amtshilfeersuchen erfolglos blieben. Umstände, die hier eine ausnahmsweise Einlagerung des Prüfungsstücks zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete in Räumlichkeiten der Akademie für Unternehmensführung der Handwerkskammer für … rechtfertigen könnten, wurden vorliegend nicht dargelegt.
4. Das Gericht überträgt die infolge dieser Entscheidung erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO). Für diese Verfahrensweise spricht vor allem, dass der Urkundsbeamte bei der Neufassung nicht nur das Entfallen der Kosten für die Einlagerung des Meisterprüfungswerkstücks in Höhe von 1.540,00 EUR, sondern auch schon den Kostenerstattungsanspruch, der sich aufgrund dieser Entscheidung ergibt, berücksichtigen kann (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BeckRS 2004, 20013 Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 9).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar fallen für das Erinnerungsverfahren selbst keine Gerichtsgebühren an, es sind jedoch die Auslagen des Gerichts (Teil 9 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG) und die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Eine Kostenentscheidung ist deshalb veranlasst (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BeckRS 2004, 20013 Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10).
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen und eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht von Amts wegen zu erfolgen hat (zutreffend Schneider, NJW-Spezial 2012, 603).


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