Aktenzeichen 11 W 1162/17
GVG § 23a Abs. 2 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1b
JVKostG § 22 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 2
KVJVKostG Nr. 1401
FamFG § 13, § 357
Leitsatz
1. Eine Auskunft darüber, dass eine entsprechende Nachlassakte nicht geführt werde, ist eine als Justizverwaltungsangelegenheit erteilte gebührenpflichtige Information. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erhebung einer Gebühr von 15,00 € nach Nr. 1401 KV-JVKostG, die mit Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 16.02.2017 erfolgt ist.
Wegen des Hergangs wird auf den richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 31.03.2017 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit diesem Beschluss die Erinnerung vom 27.02.2017 gegen den Kostenansatz vom 16.02.2017 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.
Mit Schreiben vom 21.04.2017 hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie wurde durch das Amtsgericht Ingolstadt mit richterlichem Beschluss vom 31.03.2017 nach § 66 Abs. 2 GKG zugelassen und liegt dem Oberlandesgericht München im Hinblick auf §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG zur Entscheidung vor.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall mit Schlusskostenrechnung vom 16.02.2017 zu Recht eine Gebühr von 15,00 € gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG erhoben.
a) Zur Begründung nimmt der Senat auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 31.03.2017 Bezug. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Negativauskunft um eine Justizverwaltungssache handelt; ein Nachlassverfahren liegt gerade nicht vor. Nach Art. 1 Abs. 1 BayLJKostG erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG). Damit ist auch auf den Gebührentatbestand Nr. 1401 KV-JVKostG verwiesen. Danach ist für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ein Gebührenbetrag von 15,00 € zu erheben; der Gebührentatbestand enthält die ausdrückliche Regelung dahingehend, die Gebühr werde auch für eine Bescheinigung erhoben, „aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist“. Eine derartige Auskunft wurde im vorliegenden Fall gegeben.
b) Im Gegensatz zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22.06.2016 (MDR 2016, 1173 = AGS 2016, 408) bzw. vom 06.03.2017 (FamRZ 2017, 1252) ist der Senat der Auffassung, dass die vom Amtsgericht Ingolstadt auf die Anfrage des Kostenschuldners erteilte Auskunft eine Justizverwaltungstätigkeit darstellt (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, 25 W 119/17, juris); wenn ein Nachlassverfahren gar nicht existiert, kann auch keine gerichtliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 357 FamFG gegeben sein. Insofern ist die Auskunft nicht – wie das OLG Köln (Beschluss vom 15.05.2017, 2 Wx 108/17, juris) meint – auf Grundlage einer bei dem Nachlassgericht geführten Nachlassakte erteilt worden. Es ist richtig, dass über die Auskunft aus Nachlassverfahren das Gericht entscheidet (§ 13 Abs. 7 FamFG) und dass in diesen Fällen das JVKostG keine Anwendung findet, unabhängig davon, ob es sich um ein noch laufendes oder ein bereits abgeschlossenes (weggelegtes) Verfahren handelt. Im gegebenen Fall ist aber ein Nachlassverfahren nicht anhängig gewesen; eine Nachlassakte existiert im Falle einer Negativauskunft gerade nicht.
c) Aus diesen Erwägungen stellt sich der Vorgang, d.h. die Mitteilung, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt wurde, als Justizverwaltungstätigkeit dar, für die zu Recht die Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG erhoben wurde.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.03.2017 erweist sich damit als unbegründet.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 8 GKG).