Aktenzeichen 9 B 16.902
Leitsatz
Die Kostenentscheidung bei Erledigung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO folgt einer Einigung der Parteien über die Kostentragung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 13.292 2014-03-25 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2014 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 31.1.2020) und des Beklagten (Schriftsatz vom 7.2.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).