Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  W 2 M 20.1653

Datum:
25.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6965
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66
Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 5110

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2019.
Mit dieser Kostenrechnung wurde dem Antragsteller, Kläger im Verfahren W 2 K 19.226, eine 3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Oktober 2020 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, er habe nur einen 1-fachen Satz der Verfahrensgebühr zu tragen, da er eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. In seinem Schreiben vom 1. August 2020 habe er um Überweisung der Differenz zwischen den einbehaltenen Gerichtskosten und dem einfachen Satz gebeten und auf diese Weise eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 30. Oktober 2020 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetz (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 13. März 2019 ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller kann nicht die Abänderung der Kostenrechnung verlangen, da die Verfahrensgebühr nicht auf den 1-fachen Satz zu ermäßigen ist.
Gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für Verfahren im Allgemeinen in Prozessverfahren des ersten Rechtszugs vor den Verwaltungsgerichten ein Satz der Gebühr nach § 34 GKG von 3,0 anzusetzen. Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0, wenn nicht bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist (Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Die Voraussetzungen einer solchen Ermäßigung liegen hier nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten im Beschluss vom 24. August 2020 erfolgte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, da zu diesem Zeitpunkt keine Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers vorgelegen hat.
Mit Schreiben des Gerichts vom 27. Juli 2020 wurde dem Kläger anheimgestellt, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 1. August 2020 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich in der Lage sehe, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben und das Verfahren zu beenden. Er beantrage Kostenfestsetzung gegen das Verwaltungsgericht Würzburg und bitte darum, die Differenz zwischen den einbehaltenen Gerichtskosten (324,00 EUR) und dem einfachen Satz (108,00 EUR) zu überweisen.
Diesem Schreiben ist keine Kostenübernahmeerklärung im Sinne von Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu entnehmen. Eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung liegt offensichtlich nicht vor, da der Kläger keine Aussage zur Kostentragung als solcher macht und sich nicht explizit bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens – die grundsätzlich nicht nur die Gerichtskosten umfassen – zu tragen. So ausführlich er sich in seiner Stellungnahme vom 28. November 2020 zur Kostenübernahmeerklärung äußerte, so klar und deutlich hätte auch seine vermeintliche Erklärung im Schreiben vom 1. August 2020 ausfallen können und müssen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, auch konkludent eine solche Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Dies setzte jedoch voraus, dass sich für das Gericht daraus unmissverständlich und zweifelsfrei der Wille und die Bereitschaft des Antragstellers ergibt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn nur in diesem Fall entfällt der Begründungsaufwand des Gerichts für die Kostenentscheidung und rechtfertigt die Privilegierung der Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte in dem Schreiben des Antragstellers keine (konkludente) Kostenübernahmeerklärung gesehen werden. Der Antragsteller, dessen Schriftsätze im Übrigen durch große Ausführlichkeit und die Auseinandersetzung auch mit rechtlichen Fragestellungen gekennzeichnet sind, brachte lediglich seine Auffassung zum Ausdruck, dass er nur den 1-fachen Satz der Verfahrensgebühr schulde. Auf welcher Grundlage er zu dieser Annahme kam, lässt sich nicht ansatzweise erkennen. Der Antragsteller kann nicht davon ausgehen, dass von der Nennung einer Rechtsfolge automatisch auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten, nicht genannten Norm zu schließen ist. Diese hätte er hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Das Gericht konnte daher keine Kostenübernahmeerklärung erkennen und musste somit eine Kostenentscheidung anhand der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage treffen. Somit gibt es keine Rechtsgrundlage für die Ermäßigung der in Rechnung gestellten 3-fachen Verfahrensgebühr.
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.


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