Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Feststellungsinteresses bzgl des Grundsatzes der Waffengleichheit in presserechtlichen Verfügungsverfahren infolge einschlägiger Kammerentscheidung (30.09.2018, 1 BvR 1783/17 ua) – Anordnung der Auslagenerstattung – Gegenstandswertfestsetzung

Aktenzeichen  1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18

Datum:
15.4.2019
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190415.1bvr181117
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 30. Juni 2017, Az: 28 O 194/17, Beschlussvorgehend OLG Köln, 8. Januar 2019, Az: 15 U 110/18, Beschlussvorgehend OLG Köln, 8. Oktober 2018, Az: 15 U 110/18, Beschlussvorgehend LG Köln, 16. Mai 2018, Az: 28 O 377/17, Beschlussvorgehend LG Köln, 22. Dezember 2017, Az: 28 O 377/17, Beschlussvorgehend LG Köln, 6. März 2018, Az: 28 O 52/18, Beschlussvorgehend LG Köln, 5. Dezember 2017, Az: 28 O 355/17, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern jeweils ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfassungsbeschwerdeverfahren auf je 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer in presserechtlichen Verfahren. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sehen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihnen durch einstweilige Verfügungen die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass sie zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. In einigen Fällen beklagen sie auch die einseitige telefonische Hinweiserteilung durch das Gericht an die jeweilige Gegenseite, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangt hätten oder die Hinweise ausreichend dokumentiert worden wären.
2
Die Verfassungsbeschwerden wurde dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II.
3
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
4
Die Verfahren haben nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.
III.
5
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerden zulässig waren und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatten. Die Anforderungen, die für das presserechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das Bundesverfassungsgericht mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt, die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.
6
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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