Aktenzeichen 20 N 21.1047
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 29. April 2021 (Antragsteller) und 6. Mai 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da er in dem Normenkontrollverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre (BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 20 NE 21.926 – juris).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).