Kosten- und Gebührenrecht

Rückerstattung der Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  7 C 18.2033

Datum:
19.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26942
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 3 K 17.360 2018-06-21 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Bevollmächtigte des Beklagten wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 448,76 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juni 2018. In dem zugrundeliegenden Verfahren, das nach Rücknahme der Klage nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, begehrte der nicht anwaltlich vertretene Kläger vom Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Berechnung, zu Unrecht bezahlte Rundfunkbeiträge in Höhe von 260,09 Euro (bzw. 297,33 Euro) zurückzuerstatten, die fehlerhaften Bescheide „rückgängig zu machen“ sowie den „Konto- und Pfändungsbeschluss“ bei der Sparkasse sofort aufzuheben.
Mit der Beschwerde beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2018 – 7 C 18.898 – (juris), den Streitwert auf 5.448,76 Euro festzusetzen.
Der Kläger verwahrt sich gegen das Begehren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin.
Die Beschwerde, mit der sich der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigte Bevollmächtigte gegen die Streitwertfestsetzung wendet, ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber unbegründet.
Dahingestellt bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht den Streitwert aufgrund des vom Kläger bezifferten Rückzahlungsbetrags (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) oder unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag bzw. den Anträgen des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt hat (§ 52 Abs. 1 GKG). Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Beklagten nicht.
Für die Erhöhung des Streitwerts um 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG besteht keine Veranlassung. Der Senat setzt bei rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG den Streitwert in Höhe des Betrags fest, der sich aus dem jeweils streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid ergibt, ungeachtet etwaiger weiterer Anträge eines Klägers, soweit sich diese im Kern ebenfalls auf den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid beziehen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehen. Die vom Bevollmächtigten in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2018 – 7 C 18.898 – (juris) hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige Kläger nicht nur mehrere Anträge gestellt, sondern weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich ihres Umfangs abgegrenzte und abgrenzbare Beseitigung und Rückabwicklung von Beitragsforderungen geltend gemacht hat. Dies ist auf die hier vorliegende Sachlage nicht übertragbar. Die (weiteren) Anträge des Klägers bezogen sich auf die Beseitigung von konkreten Folgen, die durch festgesetzte, aber von ihm als rechtsgrundlos angesehene und deshalb nicht beglichene Rundfunkbeiträge entstanden sind.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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