Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei einem Verfahren betreffend dienstlicher Beurteilung

Aktenzeichen  6 C 19.2410

Datum:
6.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34603
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, Abs. 6

 

Leitsatz

Bei einer Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung und Verpflichtung zur erneuten Beurteilung gilt der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro. Anders als bei Konkurrentenstreitverfahren ist § 52 Abs. 4 GKG nicht anwendbar. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 K 17.1527 2019-09-12 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. September 2019 – AN 16 K 17.1527 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000 € auf 10.496,76 € beantragen, bleibt ohne Erfolg.
Mit der zugrunde liegende (Hauptsache-)Klage hatte der Kläger beantragt, die für ihn am 15. Mai 2017 erstellte dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat hierfür zu Recht den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs (etwa BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 ZB 19.151 – juris Rn. 22; B.v. 24.6.2019 – 3 ZB 18.1131 – juris Rn. 13) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. B.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/010318U2A10.17.0.pdf) und entspricht dem Vorschlag in Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, S. 1421 ff.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für die Wertfestsetzung in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren gelten, das auf die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (dazu BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390). Denn dort geht es unmittelbar um die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für eine Beförderungstelle, was die Anwendung der speziellen Bewertungsregelung des § 52 Abs. 6 GKG rechtfertigt. Das ist bei dem hier zugrunde liegenden „bloßen“ Beurteilungsstreit nicht der Fall. Die mit der Klage – mittelbar – verbundene Hoffnung auf eine erneute bessere Beurteilung und Erhöhung der Chancen auf eine Beförderung, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Eine Entscheidung über die Kosten und den Streitwert im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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