Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei Tierärztlicher Prüfung

Aktenzeichen  7 C 17.2390

Datum:
11.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 537
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TAppV § 17 Abs. 1 S. 3, § 29 Abs. 1
GKG § 68

 

Leitsatz

Für das endgültige Nichtbestehen in einem der Prüfungsfächer, die die Tierärztliche Prüfung umfasst, ist ein Streitwert von 7.500,- Euro festzusetzen, weil es sich um eine Einzelleistung im Sinne von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs handelt, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 16.404 2017-10-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht gemäß Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 – Streitwertkatalog) auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Im Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich für die Klagepartei aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In der Regel orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts anhand der „Bedeutung der Sache“ dabei an den im Streitwertkatalog ausgesprochenen Empfehlungen.
Ziel der von der Klägerin erhobenen Klage war die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, wonach die Klägerin die Tierärztliche Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 TAppV wegen (nicht ausreichend) erzielter Leistung im Fach Tierernährung endgültig nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich bei der zum wiederholten Mal nicht bestandenen Prüfung im Fach Tierernährung, die sich gemäß § 34 TAppV auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts erstreckt, nicht um eine abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung im Sinne der Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, für die ein Streitwert von mindestens 15.000,- Euro festzusetzen wäre. Das wiederholte Nichtbestehen dieser Prüfung hat zwar zur Folge, dass der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TAppV). Die Prüfung im Fach Tierernährung ist aber gleichwohl lediglich eines von insgesamt 20 Prüfungsfächern, die die abschließende Tierärztliche Prüfung gemäß § 29 TAppV umfasst. Damit stellt sie eine Einzelleistung im Sinne von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs dar, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 7 C 13.892; BayVGH, B.v. 15.12.2011 – 7 ZB 11.1500; BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 7 ZB 14.1706 – jeweils juris).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 7. April 2017 (Az. 7 ZB 16.1505), der das endgültige Nichtbestehen des abschließenden zahnärztlichen Staatsexamens zum Gegenstand hatte und dessen Streitwertfestsetzung im Übrigen nicht mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs begründet wurde.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 GKG).


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