Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert einer Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  7 ZB 19.288

Datum:
16.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1228
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 5 S. 4
ZPO § 87 Abs. 1
GKG § 47, § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Mandatsniederlegung im Berufungsverfahre ist wegen § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO rechtlich unwirksam, wenn in der weiteren Folge keine Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Streitwert einer auf eine Zwangsgeldandrohung im selbständigen Vollstreckungsverfahren beschränkten Klage entspricht der Hälfte des festgesetzten Zwangsgelds. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 17.1578 2018-12-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 16.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Januar 2019 zugestellt. Der fristgerecht am 31. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung enthält die erforderliche Begründung nicht. Bis zum Ende der Antragsfrist – hier Montag, den 4. März 2019 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 174 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) – ist kein weiterer Schriftsatz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) eingegangen, der eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung enthält. Die mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 2019 erfolgte Mandatsniederlegung, die im Übrigen wegen § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO rechtlich unwirksam ist, weil in der weiteren Folge keine Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wurde, enthielt die erforderliche Begründung nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO) geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 2, Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs 2013; die Befugnis, die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, sind Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ausschließlich die mit Bescheiden vom 21. und 29. September 2017 erfolgten Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 12.500 und 20.000 Euro. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass die Fälligstellung des jeweils vorhergehenden Zwangsgelds aufgrund des insoweit eindeutig vom Kläger formulierten Klageantrags nicht streitgegenständlich sei. Im selbständigen Vollstreckungsverfahren ist bei Androhung von Zwangsmitteln nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 als Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen. Gemäß Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs 2013 entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme. Der Streitwert beträgt demnach 16.250 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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