Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert, Erledigung, Verfahren, Hauptsache, Klage, Erfolg, Streitstand, Aussicht, Sach, eingestellt, festgesetzt, Erledigung der Hauptsache, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  RO 8 K 20.585

Datum:
1.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55927
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 21.09.2021 und 30.09.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.
Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Danach waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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