Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für den Widerruf der Eintragung in die Architektenliste

Aktenzeichen  21 C 20.204

Datum:
30.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
BauKaG Art. 1 Abs. 1

 

Leitsatz

Für den Widerruf der Eintragung in die Architektenliste ist ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 10 K 18.1078 2020-01-17 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Unter Änderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird der Streitwert für das Verfahren B 10 K 18.1078 auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer widerrief mit Bescheid vom 18. September 2019 die Eintragung des Klägers in der bayerischen Architektenliste als Architekt. Die dagegen zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2020 ein (Nr. 1), bestimmte, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat (Nr. 2), und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest (Nr. 3).
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat gegen die Streitwertfestsetzung am 22. Januar 2020 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Über die vom Bevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG auch dann der Einzelrichter, wenn der am Verwaltungsgericht zuständige Richter in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – juris m.w.N.).
2. Die zulässige Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG) hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 15.000,00 Euro festzusetzen.
Ist – wie hier – nichts anderes geregelt, ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem entspricht es, im Verfahren des Klägers, das die Löschung der Eintragung in der Architektenliste betraf, einen Streitwert von 15.000,00 Euro anzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2005 – 6 B 51.05 – BeckRS 2005, 30305; SächsOVG, U.v. 18.9.2012 – 4 A 855.11; HessVGH, B.v. 11.1.2010 – 7 A 568/09.Z; OVG Saarl, B.v. 28.11.2007 – 1 A 177.07 – jeweils juris). Der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro, den das Verwaltungsgericht in Orientierung an die Rechtsprechung des vormals für das Recht der freien Berufe zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B.v. 4.12.2012 – 22 C 12.2560 – juris) festgesetzt hat, wird der Bedeutung der zugrunde liegenden Streitsache nicht gerecht. Die Beschwerde verweist insoweit zu Recht auf Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang), der den Verwaltungsgerichten im Interesse eines einheitlichen Maßstabs und einer Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung einen Anhalt für die Bestimmung des Streitwerts geben soll. Danach wird für das Recht der freien Berufe als Ansatz der „Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 Euro“ vorgeschlagen, wenn Gegenstand des Verfahrens die „Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung“ ist. Das berücksichtigt, dass mit der Löschung des Eintrags in der Architektenliste und der damit entfallenden Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen (Art. 1 Abs. 1 BauKaG), nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile verbunden sind. Das zeigt sich schon daran, dass ein nicht in die Architektenliste eingetragener Dienstleister keine unbeschränkte Bauvorlageberechtigung hat. Eine solche besitzt nach Art. 61 Abs. 2 BayBO nur, wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf (vgl. dazu Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Stand 12/2019, Art. 61 Rn. 24 ff.).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Auslagen werden gem. Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbs. 1 des Kostenverzeichnisses (Anl. zu § 3 Abs. 2 GKG) bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben