Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für Duldungsverpflichtung

Aktenzeichen  4 C 18.2022

Datum:
4.2.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2277
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 11 K 17.2024 2018-07-30 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2018 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Anfechtungsbegehren zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Im vorliegenden Fall musste dieser sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung kommen, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitig bestimmte Streitwerthöhe vorlagen. Wie der Klägervertreter in seiner Beschwerdebegründung selbst vorträgt, bezieht sich das in erster Linie streitige Betretungsrecht (Nr. 1 des Bescheids vom 23.10.2017) nicht auf einen materiell erfassbaren Vorgang; der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachte Abwehranspruch lässt sich nicht in einem bezifferbaren Geldbetrag ausdrücken. Demgemäß wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Rechtsbehelfe gegen vergleichbare Duldungsbescheide stets der Auffangstreitwert zugrunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 10 BV 09.1860 – juris Rn. 91; B.v. 10.1.2013 – 1 CS 12.2638 – juris Rn. 7). Soweit in der Beschwerdebegründung darauf verwiesen wird, die mit der Durchsetzung des Betretungsrechts bezweckte Auswechslung eines Wasserzählers sei aufgrund der Lohn- und Materialkosten mit einem wesentlich geringeren Betrag zu veranschlagen, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Anders als in den Fällen, in denen dem Kläger eine entsprechende Handlungspflicht auferlegt worden ist, so dass sich die „für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG anhand des zu erwartenden wirtschaftlichen Aufwands annähernd einschätzen lässt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine reine Duldungsverpflichtung, aus der sich für die Klägerin keine unmittelbaren wirtschaftlichen Belastungen ergeben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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