Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot

Aktenzeichen  23 C 19.237

Datum:
24.5.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13788
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für tierschutzrechtliche Anordnungen ist grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (wie BayVGH BeckRS 2016, 50835).  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 17.222 2018-10-16 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Ruhen des Verfahrens ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Antrag des Klägers – nicht sachdienlich, da die erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2018 ist.
Die Beschwerde, die vom Kläger selbst erhoben werden konnte und für die nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2017, mit dem ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot gem. § 16a TierSchG gegenüber dem Kläger verhängt wurde, zutreffend mit 5.000,- € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juni 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen (BayVGH, B.v. 2.8.2016 – 9 C 16.909 – juris Rn. 4).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2016 – 9 C 16.909 – juris Rn. 4; B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 9 C 15.695 – juris Rn. 5; B.v. 21.10.2013 – 9 C 11.1244 – juris Rn. 7). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).
Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen. Zwar dürfte die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Rinderhaltungsverbots für die jeweils Betroffenen regelmäßig über den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG hinausgehen. Gleichwohl ergeben sich vorliegend keine Gesichtspunkte dafür, dass hier der an Gewerbeuntersagungen orientierte Mindestbetrag von 15.000 Euro angemessen wäre. Nach den Feststellungen des Beklagten kann bei dem Kläger in Bezug auf die Rinderhaltung schon seit einiger Zeit von einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr gesprochen werden. Daher kommt die angefochtene Anordnung auch nicht einer Gewerbeuntersagung gleich (Nr. 35.2 i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013). Eine (entsprechende) Anwendung von Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 war daher nicht angezeigt. Insoweit ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Auffangstreitwert nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des Auffangwerts nach Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013 sind in Anbetracht der Größe des vom Kläger gehaltenen Rinderbestands (ca. 113 Rinder) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar und vom Kläger auch nicht dargelegt worden.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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