Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für Klage betreffend die Unterhaltungslast an oberirdischen Gewässern

Aktenzeichen  8 C 21.2337

Datum:
16.12.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41448
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Der Streitwert für eine Klage betreffend die Unterhaltungslast an oberirdischen Gewässern beträgt 5.000 EUR. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 9 K 20.914 2021-07-05 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt eine Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2021 festgesetzten Streitwerts.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die Auferlegung der Unterhaltungslast an einer Gewässerstrecke der B. als Betreiberin einer Triebwerksanlage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 5. Juli 2021 statt und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Der Streitwert sei auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen; die angegriffene Unterhaltungslast erreiche in ihrem Wert zumindest den Jahresgewinn der Anlage.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
A. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 200 Euro (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 15 C 20.2948 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Bevollmächtigte der Klägerin erhält für ihre Tätigkeit im – durch Urteil entschiedenen – Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (vgl. Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Bei einer einfachen Gebührenhöhe von 334,00 Euro (Streitwert 5.000 Euro) bzw. 718,00 Euro (Streitwert 15.000 Euro) übersteigt der Beschwerdewert offensichtlich die Wertgrenze von 200 Euro (vgl. Gebührentabelle, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG rechtsfehlerfrei auf 5.000 Euro festgesetzt.
a) Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Diese entspricht regelmäßig dessen wirtschaftlichem Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 – juris Rn. 4; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 2). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt indessen nicht zum Zug, wenn sich die aus dem Antrag bzw. Antragsvorbringen des Klägers objektiv für ihn ergebende Bedeutung der Sache wertmäßig nach Ermessen bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 8). Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 2 KSt 2.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 6).
Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.1.1988 – 7 C 4.85 – JurBüro 1989, 809 = juris Rn. 2). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an denen sich der Senat orientiert.
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht zu beanstanden.
Die für das Wasserrecht (ohne Planfeststellung) einschlägige Nr. 51 des Streitwertkatalogs enthält keine Empfehlung für Klagen betreffend die Unterhaltungslast an oberirdischen Gewässern (vgl. §§ 39 ff. WHG und Art. 22 ff. BayWG). Die von der Beschwerde angeführte Nr. 51.2.1 des Streitwertkatalogs ist auf Klagen, die sich gegen Unterhaltungslast an einem Gewässerabschnitt richten, nicht zugeschnitten. Das wirtschaftliche Interesse, von der Unterhaltungslast an einem oberirdischen Gewässer verschont zu bleiben, wird regelmäßig geprägt von dem damit verbundenen Unterhaltungsaufwand (vgl. auch OVG NW, B.v. 3.11.2015 – 20 A 1389/13 – W+B 2016, 43 = juris Rn. 28); dies gesteht auch die Beschwerde zu (vgl. Schriftsatz vom 31.8.2021). Weshalb der Unterhaltungsaufwand hier mindestens dem gewerblichen Nutzungsinteresse an der Anlage entsprechen sollte, das die Beschwerde auf 15.000 Euro beziffert, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beschwerde zeigt – wie auch der erstinstanzliche Antrag bzw. die Antragsbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 – juris Rn. 2) – keinen solchen Zusammenhang auf. Dem Sach- und Streitstand lassen sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, von der Unterhaltungslast verschont zu bleiben, zu beziffern.
B. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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