Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert von isolierten Feststellungsklagen

Aktenzeichen  25 W 587/20

Datum:
9.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18323
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 256

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 O 1953/19 Ver — LGMUENCHENII LG München II

Tenor

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen und erhalten die Möglichkeit hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen:
Der Senat beabsichtigt seine bisherige Rechtsprechung zum Streitwert von isolierten Feststellungsklagen auf Bestand des Vertrages einer Krankentagegeldversicherung (Dreieinhalbfache Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%, vgl. z.B. Senat – Beschluss vom 08.02.2016 – Az. 25 W 217/16) beizubehalten (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02. März 2018 – Az. I-20 W 41/17) und nur dann, wenn – wie im vom Bundesgerichtshof unter IV ZR 477/15 entschiedenen Fall – der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag kombiniert wird (in diesem Fall hat sich das Interesse des Klägers am Fortbestand des Vertrages konkretisiert) ersteren für die Wertaddition mit 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – Az. IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152, so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2018 – Az. 25 U 911/18).
Entsprechend ist hier eine gestaffelte Festsetzung vorzunehmen:
– Wert bis zur Klageerweiterung: 3.463,32 € (42 x 82,46 €)
– Wert ab Klageerweiterung:11.672,50 € (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 04.03.2020)


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