Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde, Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG bei der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfe, Systematik des § 52 GKG, Streitwertfestsetzung für mehrere gleichartige, aber nicht miteinander verbundene Klagen auf Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe nach Klagerücknahme, kein Raum für Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG

Aktenzeichen  22 C 21.3021, 22 C 21.3198, 22 C 21.3199, 22 C 21.3205

Datum:
9.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5427
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 39,
GKG § 52,
GKG § 63 Abs. 2,
GKG § 66,
GKG § 68
VwGO § 92,
VwGO § 93

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 31 K 20.5891, M 31 K 20.5884, M 31 K 20.5887, M 31 K 20.5880, M 31 K 20.6066, M 31 K 20.5888 2021-06-24 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verfahren 22 C 21.3021, 22 C 21.3198, 22 C 21.3199, 22 C 21.3205, 22 C 21.3206 und 22 C 21.3207 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
In den den vorliegenden Streitwertbeschwerden zugrunde liegenden Klageverfahren erstrebten die Klägerinnen, die GmbHs sind und Hotels betreiben, jeweils eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe für Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe und kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate Juni, Juli und August 2020 nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020. Dabei beantragte die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3021 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 150.000 €, die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3198 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 91.775,76, die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3199 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 150.000 €, die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3205 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 150.000 €, die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3206 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 119.421 € und die Klägerin im Verfahren 22 C 21.3207 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 134.271,98 €. Bei der Beklagten war für diese sechs GmbHs sowie für eine weitere GmbH, die F** … GmbH, Überbrückungshilfe I beantragt worden; nur der letzteren GmbH war diese in Höhe von 150.000 € bewilligt worden. Mit Blick auf die sechs Klägerinnen hatte die Beklagte die Bewilligung der beantragten Hilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei allen sieben GmbHs um ein verbundenes Unternehmen handele, für den der maximale Förderbetrag in Höhe von 150.000 € nur einmal gewährt werden könne. Aus Sicht der Klägerinnen und der siebten GmbH handelt es sich bei ihnen nicht um ein verbundenes Unternehmen. Das Verwaltungsgericht setzte nach Eingang der Klagen, die noch keinen bezifferten Antrag enthielten, für alle sechs Verfahren vorläufig einen Streitwert von jeweils 5.000 € fest.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Klägerinnen, die F** … GmbH sowie zwei weitere GmbHs einerseits und die Beklagte andererseits am 30. April 2021 einen außergerichtlichen Vergleich, auch im Hinblick darauf, dass bei der Beklagten weitere Anträge auf Corona-Hilfen gestellt worden waren. In dem Vergleichsvertrag wurde festgehalten, dass die Parteien voneinander abweichende Rechtsauffassungen hinsichtlich der Frage verträten, ob die Klägerinnen sowie die weiteren GmbHs gemeinsam als verbundenes Unternehmen im Sinne der für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Förderrichtlinie zu qualifizieren seien. Zur Vermeidung von verwaltungsgerichtlichen Weiterungen, insbesondere im Hinblick auf die Antragstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie lange Verfahrensdauern vor den Verwaltungsgerichten, zur Herbeiführung einer geregelten Fördersituation sowie zur Schaffung der dringend benötigten kurzfristigen Liquidität der Klägerinnen sowie der weiteren GmbHs vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die Klägerinnen und die weiteren GmbHs im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen als ein verbundenes Unternehmen im Sinne der maßgeblichen förderrechtlichen Vorschriften behandele. Damit bleibe es dabei, dass der maximale Förderbetrag für die Corona-Überbrückungshilfe I 150.000 € betrage und bereits vollständig ausgeschöpft sei. Der Vergleichsvertrag enthielt zudem Regelungen zu weiteren beantragten Überbrückungshilfen.
Entsprechend einer in dem Vertrag ebenfalls enthaltenen Verpflichtung nahmen die Klägerinnen die anhängigen Klagen beim Verwaltungsgericht zurück; sie hatten sich in dem Vergleichsvertrag verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten sollten durch jede Partei selbst getragen werden. Mit Beschlüssen jeweils vom 24. Juni 2021 stellte das Verwaltungsgericht sämtliche Verfahren ein, erlegte die Gerichtskosten den Klägerinnen sowie die außergerichtlichen Kosten jedem Beteiligten selbst auf und setzte den Streitwert unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG jeweils in Höhe der beantragten Überbrückungshilfe fest. Die Beschlüsse wurden am 28. Juni 2021 zur Post gegeben.
Die Klägerinnen legten am 26. November 2021 (Verfahren 22 C 21.3021) bzw. am 22. Dezember 2021 (alle anderen Verfahren) Beschwerden gegen die Streitwertbeschlüsse ein. Die dem Vergleich zugrunde gelegte Rechtsauffassung hinsichtlich der Eigenschaft der Klägerinnen und der F** … GmbH als verbundenes Unternehmen entspreche nicht der Überzeugung der Klägerinnen und ihres Bevollmächtigten, die hierzu auch ein Rechtsgutachten vorgelegt hätten; sie sei dem Vergleich aus prozesstaktischen Gründen und zur zeitnahen Auszahlung der Hilfen dennoch zugrunde gelegt worden, nachdem die Beklagte den Klägerinnen in Aussicht gestellt habe, bereits bewilligte Novemberhilfen und Dezemberhilfen zurückzufordern und überhaupt keine Wirtschaftshilfe zu bewilligen, bis die aufgeworfene Rechtsfrage in den anhängigen Klagen geklärt sei. Dieses Vorgehen wäre für die Klägerinnen existenzvernichtend gewesen, da der Betrieb ihrer Hotels seit März 2020 ganz oder teilweise geschlossen sei.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG könne bei der Bewilligung von Corona-Hilfen wie hier keinen Bestand haben. Es handele sich um das bislang größte Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands, um die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu sichern, und damit nicht um eine Subvention im klassischen Sinne. Der Streitwert müsse daher nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG festgesetzt werden. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG belaste den Geschäftsführer der Klägerinnen mit unverhältnismäßig hohen Kosten, und dies in einer prekären Gesamtsituation aufgrund der staatlichen Lockdown-Maßnahmen. Es könne nicht Sinn der Hilfsmaßnahmen sein, dass die Unternehmen wegen des Risikos hoher Prozesskosten von einer Rechtsverfolgung absehen müssten. Antragsberechtigt seien ohnehin nur solche Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen sei. Angesichts des bewilligten Betrags von 150.000 € sei es unverhältnismäßig, Gerichtskosten in Höhe von 8.226 € (5,4% der Hilfszahlung) zu verlangen.
Aus Sicht der Klägerinnen kämen daher drei Möglichkeiten in Betracht: Es könne beim vorläufig festgesetzten Streitwert von 5.000 € pro Verfahren bleiben (Gerichtskosten in Höhe von 966 €). Denkbar sei auch, den Wert festzusetzen, der dem verbundenen Unternehmen tatsächlich zugeflossen sei (150.000 €), was Gerichtskosten von 1.525 € bedeuten würde. Schließlich komme es alternativ in Betracht, den Streitwert aller sechs Verfahren zusammenzufassen (795.468,74 €) und anhand dieser Summe die Gerichtskosten zu bestimmen (Ergebnis: 4.801 €). Eine Zusammenfassung der sechs Verfahren lasse sich mit § 93 VwGO i.V.m. § 39 GKG begründen. Eine Verbindung habe vorliegend noch nicht stattgefunden, hätte aber erfolgen müssen. Es könne nicht zulasten der Klägerinnen gehen, dass die Verfahren nicht verbunden worden seien. Schließlich sei auch nicht damit gerechnet worden, dass der volle Betrag der Ablehnungsbescheide festgesetzt werde. Trotz der Klagerücknahme hätten die Klägerinnen die Verfahren nicht verloren; es habe sich nur herausgestellt, dass für das verbundene Unternehmen nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden könne. Die Vereinbarung, dass die Klägerinnen die Gerichtskosten zahlen würden, sei vor dem Hintergrund getroffen worden, dass der Streitwert auf jeweils 5.000 € festgesetzt werde.
Das Verwaltungsgericht half den Beschwerden nicht ab.
Die Beklagte äußerte sich dahin, dass der Hinweis der Klägerin auf sechs gleichgelagerte Klagen, die eine enge wirtschaftliche Verbindung aufwiesen und über die einheitlich zu entscheiden gewesen wäre, nicht abwegig sei. Eine solche Situation stelle im Subventionsrecht einen Ausnahmefall dar. Daher sei für die Beklagte vorstellbar, die Streitwerte aller sechs gleichgelagerten Klagen in entsprechender Anwendung von § 39 GKG zu addieren und aus dieser Summe die Gerichtskosten zu berechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, sind nicht begründet. Es besteht kein Anlass zur Änderung der angefochtenen Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts.
Nachdem die Klagen auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe I jeweils in bestimmter Höhe gerichtet waren, ist für die Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich (vgl. auch Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Dies war hier der Fall, so dass für jedes Klageverfahren der Streitwert in Höhe des jeweils gestellten Antrags festzusetzen war.
1. Da § 52 Abs. 3 GKG einschlägig ist, besteht aus gesetzessystematischen Gründen kein Raum für eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG oder die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG.
Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die Höhe der bezifferten Geldleistung für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn ein Antrag im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG in diesen speziellen Fällen identisch ist mit der Höhe der bezifferten Geldleistung nach 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Aus diesem Grund dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vorliegen, keine weiteren Überlegungen zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG angestellt werden (OVG NW, B.v. 9.4.2019 – 1 E 258.19 – juris Rn. 16 f.). Insbesondere die Überlegung, dass bei einer streitigen Entscheidung über die Verfahren einheitlich hätte geklärt werden müssen, ob die sieben GmbHs als verbundene Unternehmen im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinie zu betrachten waren, kann deshalb nicht die Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG begründen, ganz unabhängig davon, zu welchem Ergebnis diese geführt hätte.
§ 52 Abs. 2 GKG darf nach seinem klaren Wortlaut schon im Verhältnis zu der spezielleren Regelung des § 52 Abs. 1 GKG nur herangezogen werden, soweit und solange eine individuelle Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache wegen des Fehlens genügender Anhaltspunkte nicht möglich ist (s. auch BVerwG, U.v. 28.7.1989 – 7 C 39.87 – juris Rn. 18 zu der Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG a.F.; OVG NW, B.v. 9.4.2019 – 1 E 258.19 – juris Rn. 18; Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand 1.1.2022, § 52 GKG Rn. 1). Auch § 52 Abs. 3 GKG ist im Verhältnis zu § 52 Abs. 2 GKG die speziellere Vorschrift (vgl. OVG NW, B.v. 9.4.2019 – 1 E 258.19 – juris Rn. 18; Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand 1.1.2022, § 52 GKG Rn. 1).
2. Es kommt nicht in Betracht, im Rahmen der Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für alle sechs Klageverfahren einen einheitlichen Streitwert in Höhe von 795.468,74 € (Summe aller vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerte aus den sechs Verfahren) festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht – soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet – den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Vorliegend haben sich die Verfahren jeweils durch Rücknahme anderweitig erledigt (vgl. zur Klagerücknahme als anderweitige Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG LSG Chemnitz, B.v. 19.3.2012 – L 3 AS 897.11 B – juris Rn. 19; LSG Darmstadt, B.v. 23.9.2009 – L 4 KA 71.09 B u.a. – juris Rn. 13; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 Rn. 3; Jäckel in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand 1.1.2022, § 63 GKG Rn. 13). Infolgedessen ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und deshalb nur noch Raum für eine Kostenentscheidung. Dabei ist der zu bildende Streitwert auf das jeweilige Verfahren bezogen. Der Streitwert eines erledigten Verfahrens kann nicht mehr dadurch verändert werden, dass er mit weiteren Streitwerten aus anderen erledigten Verfahren zusammengefasst und ein einheitlicher Streitwert gebildet wird; hierfür bietet das Gerichtskostengesetz keine Grundlage (vgl. LSG Darmstadt, B.v. 23.9.2009 – L 4 KA 71.09 B u.a. – juris Rn. 11). Insbesondere kann insoweit nicht auf § 39 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden, der nur eingreift, wenn es um mehrere Streitgegenstände desselben Verfahrens geht. Vorliegend handelt es sich um sechs voneinander getrennte Verfahren, die vor ihrer Erledigung durch Rücknahme nicht miteinander verbunden wurden, ganz unabhängig von der Frage, ob im Fall einer Sachentscheidung über die Klagen Anlass zu einer Verbindung nach § 93 VwGO bestanden hätte. Für das Kostenrecht ist unerheblich, ob mehrere Gerichtsverfahren ihrer Art nach zu einem Zeitpunkt vor ihrer Erledigung in der Hauptsache hätten verbunden werden können; maßgeblich ist insoweit allein ein formaler Verfahrensbegriff (vgl. LSG Darmstadt, B.v. 23.9.2009 – L 4 KA 71.09 B u.a. – juris Rn. 11).
3. Schon wegen der fehlenden Möglichkeit zur Verbindung der Verfahren zwecks Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts (s.o. 2.) scheidet auch die Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts in Höhe von 150.000 € für alle Verfahren aus, was wohl mit der zweiten der von den Klägerinnen in ihrer Beschwerde erwogenen Lösungsmöglichkeiten gemeint ist. Diese Lösung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil sich der Streitwert in den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers bemisst; nicht maßgeblich kann insoweit die Förderung sein, die der F** … GmbH, einem anderen Unternehmen, bewilligt wurde, auch wenn die betroffenen Unternehmen als verbundene Unternehmen zu betrachten wären, zumal in Bezug auf die F** … GmbH gar keine Klage anhängig gemacht wurde.
4. Auch die von den Klägerinnen angeführten Verhältnismäßigkeitserwägungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Den Klägerinnen ist zwar darin zuzustimmen, dass es bei den Corona-Hilfen darum geht, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Unternehmen zu sichern, die von der infolge der Corona-Pandemie staatlich angeordneten Schließung betroffen waren. Dass im vorliegenden Fall für die sieben GmbHs insgesamt 8.226 € an Gerichtskosten bei einer tatsächlich bewilligten Förderung in Höhe von 150.000 € anfallen, mag eine gewisse Härte darstellen. Bei der Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG besitzt das Gericht entsprechend den obigen Ausführungen (s.o. 1. – 3.) jedoch keinen Spielraum für Billigkeitserwägungen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Streitwertfestsetzung auch Bedeutung für die grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt; daher muss der Streitwert dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. OVG RhPf, B.v. 23.12.2013 – 2 B 11209.13 – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.2.1995 – 1 B 205.93 – juris Rn. 22).
Schließlich entfaltet auch der Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG keinerlei Bindungswirkung für die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. Jäckel in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand 1.1.2022, § 63 GKG Rn. 22). Da die an das Verwaltungsgericht gerichteten Klageschriftsätze noch keine bezifferten Anträge enthielten, war dem Verwaltungsgericht bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG noch nicht möglich. Dass die endgültige Streitwertfestsetzung sich dagegen auf diese Norm stützte, war angesichts der klaren Rechtslage auch nicht überraschend.
Sollten die Klägerinnen nicht in der Lage sein, die aus den festgesetzten Streitwerten folgenden Gerichtskosten zu entrichten, wäre ggf. die Beantragung von Maßnahmen wie Stundung, Niederschlagung oder Erlass nach Art. 59 BayHO und der Verwaltungsvorschrift zu Art. 59 BayHO zu prüfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).


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