Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht

Aktenzeichen  9 C 18.2416

Datum:
28.2.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3464
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 K 17.1650 2018-07-26 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von den Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren durch den Abhilfebeschluss vom 6. November 2018 zutreffend in Höhe von 10.000 Euro nicht zu niedrig festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).
In baurechtlichen Nachbarklagen geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.17.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 C 15.2337 – juris Rn. 3). Im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog 2013 für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn einen Rahmen für den festzusetzenden Streitwert enthält, während der Streitwertkatalog 2004 insoweit lediglich einen Richtwert von 7.500 Euro enthielt, hält der Senat bei einer Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 – 9 C 18.648 – juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Überlegungen sind entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Abhilfebeschluss vom 6. November 2018 auf die hier vorliegende Nachbarklage gegen die Umnutzung einer als Einfamilienhaus genehmigten Doppelhaushälfte in ein Boardinghouse mit vier Zimmereinheiten übertragbar. Die von den Bevollmächtigten der Klägerin begehrte Festsetzung eines noch höheren Streitwerts an der oberen Grenze des Streitwertrahmens kann dagegen nur in Betracht kommen, wenn sich die Nachbarklage gegen ein Vorhaben mit deutlich größeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft richtet (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 4).
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung eines höheren wirtschaftlichen Schadens ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dort wird lediglich pauschal behauptet, die Klägerin habe erhebliche Investitionen in ihre Wohnung getätigt, die weit über 300.000 Euro liegen würden und befürchte eine Entwertung dieser Investitionen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).


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