Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde, teilweise Abhilfe durch das Verwaltungsgericht, Beschwerderücknahme

Aktenzeichen  15 C 21.2563

Datum:
28.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33597
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
GKG § 68

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 7 K 18.1855 2021-07-08 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 gab das Verwaltungsgericht Regensburg einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage statt und setzte mit Beschluss desselben Tags den Streitwert zunächst auf 5.000 Euro fest. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein; der Streitwert sei aus seiner Sicht richtigerweise auf 30.000 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde teilweise ab und setzte mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 8. Juli 2021 den Streitwert sodann auf 21.522 Euro fest. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, legte das Verwaltungsgericht diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Oktober 2021 wurde die Beschwerde, soweit ihr nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 abgeholfen wurde, zurückgenommen.
Nach der Rücknahmeerklärung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinfällig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher – soweit es beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde – in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2010 – 10 C 10.1695 – juris; B.v. 3.8.2010 – 2 C 10.529 – juris). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.


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