Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde von Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts grundsätzlich unzulässig

Aktenzeichen  15 C 20.700

Datum:
20.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9511
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68
RVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen werden die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht beschwert; für eine Streitwertbeschwerde besteht daher in grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 18.765 2019-10-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines einschlägigen Bebauungsplans zwecks Errichtung eines Grenzzauns zu erteilen, ab. Gemäß Nr. II des Urteilstenors hat der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Mit gesondertem Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt. Am 17. Februar 2020 ging beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen (Nachbarn des Klägers) ein, mit dem „namens und in Vollmacht der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts (…) Beschwerde“ eingelegt und beantragt wurde, „den Beschluss dahingehend abzuändern, den Streitwert auf 5.000,00 € festzusetzen“. Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Beigeladenen“ eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert zu erhöhen, ist mangels Beschwer der Beigeladenen unzulässig.
Durch die Festsetzung eines niedrigeren als den von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwert werden die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen ggf. zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht daher in der Regel kein Rechtsschutzinteresse. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beschwer der Beigeladenen durch die Festsetzung eines nach ihrer Ansicht zu niedrig bemessenen Streitwerts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann ein Beteiligter die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der anderen Beteiligten an der Prozessführung zu steigern (aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 15 C 15.747 – juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2012 – 10 C 12.381 – juris Rn. 3, B.v. 30.10.2013 – 9 C 12.2431 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 9.5.2018 – 8 C 18.776 – juris Rn. 5). Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Beschwerde besteht für eine Auslegung, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten der Beigeladenen im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln solle, kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 9.5.2018 a.a.O. juris Rn. 6). Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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