Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  10 C 22.230

Datum:
14.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3115
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 15 K 19.00963 2021-10-25 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Bevollmächtigte der in erster Instanz erfolgreichen Beklagten wendet sich mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 550, – Euro in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021.
1. Die „gegen die Streitwertfestsetzung“ eingelegte Beschwerde, die bei verständiger Würdigung der Interessen entsprechend § 88 VwGO als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhoben anzusehen ist und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der zuständige Senat entscheidet, ist – mit Blick auf den aus der Beschwerdebegründung zu ermittelnden Wert des Beschwerdegegenstandes − zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG rechtsfehlerfrei auf 550, – Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an denen sich der Senat grundsätzlich orientiert.
b) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (vgl. UA S. 6 u. 16), dass Streitgegenstand der Klage zum einen der Antrag ist gerichtet auf Feststellung, dass das mit Schreiben der Beklagten vom 29. April 2019 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro nicht fällig geworden ist, sowie zum anderen der Antrag gerichtet Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2019, welcher die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500,00,- Euro beinhaltet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag bezüglich der Fälligkeit wertmäßig mit der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 300,- Euro gleichgesetzt, den Aufhebungsantrag bezüglich der Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, mithin 250,- Euro, veranschlagt und sodann beide Werte addiert (vgl. Nrn. 1.7.1, 1.3. u. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
c) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist dies in der Sache nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klage zusätzlich auch konkludent gegen den (der Fälligkeitsmitteilung zugrundeliegenden) Bescheid der Beklagten vom 2. April 2019 (mit Anordnungen zur Hundehaltung) gerichtet hat, wie zur Begründung der Beschwerde vorgebracht wird, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sowohl der Feststellungantrag als auch der Aufhebungsantrag des Klägers nehmen allein Bezug auf die Fälligkeitsmitteilung und den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2019 (vgl. UA S. 4). Der Kläger hat mit dem fristwahrenden Schriftsatz vom 10. Mai 2019 auch lediglich den Bescheid vom 29. April 2019 vorgelegt (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 2 u. B. 7). Nichts anderes ergibt sich zudem explizit aus der Klagebegründung vom 6. August 2019 (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 69: „Der Kläger wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes“).
Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt ferner der Einwand, es seien im vorliegenden Fall zwei Verfahren miteinander verbunden worden, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergebe. Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsstreitsachen AN 15 K 19.00963 und AN 15 K 19.00932 lediglich zu gemeinsamer Verhandlung, nicht indes zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 113 Rückseite). Dementsprechend hat es zwei separate Urteile erlassen. Das Urteil in dem Verfahren AN 15 K 19.00963 ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, das Urteil in dem Verfahren AN 15 K 19.00932 ist Gegenstand des parallelen Beschwerdeverfahrens 10 C 22.227. Für eine weitere Addition besteht daher erkennbar keine Veranlassung.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
3. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
4. Diese Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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