Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung bei herabsetzenden Äußerungen in E-Mail an Systempartner des Mitbewerbers

Aktenzeichen  3 W 2300/20

Datum:
23.7.2020
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 4 Nr. 1
RVG § 32
GKG § 66, § 68
ZPO § 3

 

Leitsatz

1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Streitwert regelmäßig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens liegt (§ 51 Abs. 4 GKG), wobei ein Abschlag von ca. 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn eine unlautere E-Mail an einen Systempartner des Mitbewerbers mehrere herabsetzende Äußerungen über ihn enthält, so wirkt sich das in der Regel streitwerterhöhend aus, weil darin ein zielgerichteter Angriff zu sehen ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom …, Az. … dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt wird.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie begehrte darin die Unterlassung von zwei Äußerungen aus einer E-Mail, welche die Antragsgegnerin als Mitbewerberin an einen Systemvertragspartner der Antragstellerin übersandte. Darüber hinaus sollte die in dieser E-Mail enthaltene Werbung ohne Einwilligung des Adressaten unterlassen werden.
Die Antragstellerin stützte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche insbesondere auf §§ 3, 4 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 UWG und schlug als Streitwert 50.000,00 € vor.
In der einstweiligen Verfügung vom … setzte das Landgericht Regensburg den Streitwert auf 50.000,00 € fest.
Im Schriftsatz vom 26.03.2020 gab die Antragsgegnerin eine vollumfängliche Unterlassungserklärung ab, die sie mit Schriftsatz vom 23.04.2020 unter Strafbewehrung stellte. Daraufhin erklärten die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt.
Im Beschluss vom … setzte das Landgericht den Streitwert auf 25.000,00 € fest.
Dagegen wendet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin.
Sie beantragen,
den Streitwert auf 50.000,00 € festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom … half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.
Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf die landgerichtlichen Entscheidungen und wegen des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 GKG, §§ 567, 569 ZPO, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, da die Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines höheren Streitwerts begehren, (auch) aus eigenem Recht eingelegt wurde.
III.
Die Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Für das vorliegende wettbewerbsrechtliche Verfahren ist der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerpartei für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse der Antragstellerpartei an der begehrten Unterlassung bemisst sich in Wettbewerbssachen nach dem sog. „Angriffsfaktor“. Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei hängt der Umfang dieses Interesses von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und der Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses, ab (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2015 – 6 W 107/15, Rn. 3; Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 5.5). Weitere Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind der drohende Schaden für den Wettbewerber (z.B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs (OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2016 – 13 W 6/16, Rn. 5). Als Kriterium ist auch die Zielrichtung der angegriffenen Verhaltensweisen, nämlich ob sie sich gezielt gegen das klägerische Unternehmen richten (wie in Fällen der gezielten Behinderung: Nachahmung von Produkten, Abfangen von Kunden oder Abwerben von Mitarbeitern), zu beachten (Retzer/Tolkmitt, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 830).
Da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind „Regelstreitwerte“ nicht anzuerkennen. Das schließt es nicht aus, auf Entscheidungen in vergleichbaren Sachverhalten zurückzugreifen (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 5.5).
Für die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Antragstellerpartei, auch wenn diese für das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen zu überprüfen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 – I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu. Denn zu Beginn des Verfahrens, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, kann von diesen Angaben erfahrungsgemäß größere Objektivität erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ZR 125/06).
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert regelmäßig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens liegt (§ 51 Abs. 4 GKG), wobei nach der Rechtsauffassung des Senats ein Abschlag von ca. 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen ist. Allerdings kann im Einzelfall, nämlich soweit das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird, annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 W 62/16, Rn. 2).
2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Streitwert antragsgemäß auf 50.000,00 € festzusetzen.
Im Rahmen der Streitwertbemessung ist zu berücksichtigen, dass dies dem Vorschlag in der Antragsschrift entspricht. Auch das Landgericht setzte den Streitwert in der einstweiligen Verfügung vom … zunächst auf 50.000,00 € fest.
Darüber hinaus kann nicht außer Acht bleiben, dass die streitgegenständliche E-Mail vom 09.01.2020 zwar als konkrete Verletzungsform einen einheitlichen Streitgegenstand bildet (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24 – Biomineralwasser). Es wirkt jedoch streitwerterhöhend, dass in dieser Mail mehrere wettbewerbswidrige Aussagen enthalten sind, weil sich dadurch dessen Angriffsfaktor vermehrt.
Außerdem ist zu beachten, dass sich die Antragstellerin nach eigenem Vortrag im Bereich der … zu den deutschlandweit führenden Unternehmen zählt.
Schließlich muss in die Streitwertschätzung einfließen, dass die Mail von der Antragsgegnerin als Mitbewerberin an einen Systemvertragspartner der Antragstellerin übersandt wurde. Gestützt werden die Unterlassungsansprüche von der Antragstellerin insbesondere auf den Herabsetzungstatbestand nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, was als zielgerichteten Angriff gegen die Antragstellerin zu werten ist.
Zwar ist vorliegend für das Verfügungsverfahren ein gewisser Abschlag vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. Da jedoch aufgrund der Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin das Verfügungsverfahren zu einer endgültigen Regelung geführt hat, ist dieser Abschlag zu vernachlässigen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 68 Abs. 3 GVG).


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